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Eveline
Wollner: Ausländer/innenbeschäftigungspolitik und Migration. Zur Rolle des österreichischen
Gewerkschaftsbundes und zur Bedeutung von Migration aus Weltsystemperspektive. Der folgende
Artikel gibt einen Überblick über die politischen Auseinandersetzungen, die
Anfang der 1960er Jahre am Beginn der Ausländerbeschäftigung in Österreich
standen. Daran anschließend werden beispielhaft Bestimmungselemente der
gewerkschaftlichen Haltung zur Ausländerbeschäftigung aufgezeigt. Abschließend
wird die Bedeutung von Migration aus Weltsystemperspektive zur Interpretation
der möglichen Ursachen dieser gewerkschaftlichen Grundhaltung skizziert. 1.
Die historische Entwicklung: Ausländer/innen als Tauschobjekt und Manövriermasse
der Sozialpartner In den Jahren
1960 und 1961 fanden in Österreich maßgebliche Veränderungen im Bereich der
Ausländerbeschäftigung statt. Ausgelöst wurden diese Veränderungen durch den
Wunsch, mehr ausländische Arbeitskräfte zu beschäftigen, gleichzeitig aber
sollte der Zugang dieser Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt
staatlich gesteuert und geregelt sein. Vor diesem Hintergrund begannen zwischen
dem österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) und der Bundeswirtschaftskammer
Verhandlungen über ein Ausländerbeschäftigungsgesetz . Diese Bemühungen
schlugen jedoch fehl, das Gesetz kam nicht zustande. Statt dessen
einigten sich der ÖGB und die Bundeswirtschaftskammer im Anschluss an das
Raab-Olah-Abkommen von 1961 auf die sogenannte Kontingentvereinbarung. Sie wurde
1962 erstmals wirksam und regelte die Ausländerbeschäftigung bis zum
Inkrafttreten des Ausländerbeschäftigungsgesetz 1976. Weiterhin aufrecht blieb
daneben die Verordnung über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
aus dem Jahr 1933. Sie wurde seit 1960 durch Erlässe modifiziert und galt ab
diesem Zeitpunkt als Einzelgenehmigungsverfahren. Die
Kontingentvereinbarung bedeutete nun folgendes: nach Branchen gegliederte
Kontingente für ausländische Arbeitskräfte, der Umfang der Kontingente wird
von den Sozialpartnern jedes Jahr neu verhandelt und für die Ausländerbeschäftigung
im Rahmen der einmal festgelegten Kontingente muss die Lage des Arbeitsmarktes
nicht mehr geprüft werden. Für jede/n darüber hinaus zu beschäftigende/n
Ausländer/in im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens blieb die Prüfung des
Arbeitsmarktes jedoch aufrecht. In diesem
Sinne ermöglichte die Kontingentvereinbarung zum einen eine erweiterte Ausländerbeschäftigung,
zum anderen konnte durch restriktive Vorschriften der Zugang zum österreichischen
Arbeitsmarkt jederzeit beschränkt werden.[i] Die
Interessenskonstellationen der Akteure und die politische Auseinandersetzung im
Feld der Arbeitsmarktpolitik Zum Verständnis
der Rolle des ÖGB bei der Gestaltung und Modifizierung der Ausländer/innenbeschäftigungspolitik
in Österreich ist es notwendig, einen Blick auf die politischen Akteur/e/innen,
ihre Interessenspositionen und -konstellationen, auf die Formen ihrer
Interaktionen sowie auf die politische Arena selbst zu werfen.[ii]
Thematisch wird Ausländer/innenbeschäftigungspolitik dem Bereich der
Arbeitsmarktpolitik zugeordnet, wobei die Arbeitsmarktpolitik ihrerseits als
Teilbereich der Sozialpolitik gilt.[iii]
Zu den politischen Akteuren zählten zu Beginn der 1960er Jahre die
Interessensvertretungen der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen sowie das
Bundesministerium für soziale Verwaltung .[iv] Die Form der
Zusammenarbeit zwischen den genannten Akteuren[v]
bildete einen zentralen Bestimmungsfaktor für die Gestaltung der Arbeitsmarkt-
und der Ausländerbeschäftigungspolitik. Gleichzeitig zu institutionalisierten
Interaktionen in Beiräten oder Kommissionen war die informelle Praxis der
Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung. Diese informelle Kooperation kam
bei der arbeitsmarktpolitischen Gesetzgebung[vi]
generell zur Anwendung,[vii]
kennzeichnete jedoch die Verhandlungen über die Ausländerbeschäftigung in
besonderem Maße und spielte beim Zusammenwirken von Bundesministerium für
soziale Verwaltung und
Arbeitnehmerinteressensvertretungen eine besondere Rolle.[viii] Das
Politikfeld Arbeitsmarkt war zwischen Mitte der 1950er und Mitte der 1960er
Jahre die Arena heftiger Auseinandersetzungen zwischen den
Interessensvertretungen. Die Auseinandersetzungen kreisten dabei um die
Standpunkte liberal versus reguliert. Während die Bundeswirtschaftskammer
eine liberale Arbeitsmarktpolitik ohne Einfluss und Mitsprache des ÖGB
anstrebte, versuchte dieser seinen Wunsch nach einem staatlich-regulierten
Modell auf dem Wege einer engen Kooperation mit dem sozialdemokratisch
geleiteten Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie durch die Etablierung einer korporatistischen
Politik zu realisieren. Diese Positionen bestimmten auch den Werdegang der
Gestaltung der Ausländerbeschäftigung. Die
Auseinandersetzung um die arbeitsmarktpolitische Gestaltung kennzeichnete maßgeblich
den Prozess der Institutionalisierung der Sozialpartnerschaft. Die Zulassung von
ausländischen Arbeitskräften im Rahmen des Raab-Olah-Abkommens erfolgte im
Abtausch gegen die Vertiefung der Zusammenarbeit innerhalb der Paritätischen
Kommission und bildete mithin einen Bestandteil der Intensivierung der
Kooperation zwischen den Interessensvertretungen.[ix] Die
kontroversiellen Forderungen der Interessensvertretungen bezüglich der
wirtschaftspolitischen Ausrichtung des Arbeitsmarktes fanden ihre Entsprechung
in Vorstößen zur Schaffung eines Arbeitsvermittlungsgesetzes[x]
in Verbindung mit Forderungen nach einer „aktiven Arbeitsmarktpolitik“,[xi]
die von der Arbeitnehmervertretung ausgingen. Der ÖGB verfolgte dabei die
Absicht einer Kopplung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Ausländerbeschäftigung.
Auf dem Weg zur Kontingentvereinbarung
Die
Integration Österreichs in das fordistische Akkumulationsmodell nach dem
zweiten Weltkrieg[xii]
trug mit dazu bei, dass die Ausweitung der Produktion durch den Ende der 1950er
Anfang der 1960er Jahre auftretenden Arbeitskräftemangel sowie durch den daraus
resultierenden Druck die Löhne in den Niedriglohnbranchen erhöhen zu müssen,
gefährdet schien.[xiii] Vor diesem Hintergrund
verlangte die Bundeswirtschaftskammer bereits seit Mitte der 1950er Jahre eine
Ausweitung der Beschäftigung durch die Zulassung von Ausländern.[xiv] Der ÖGB – im Verbund
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
und den Landesarbeitsämtern[xv]
– leistete gegen dieses Bestreben bis Anfang der 1960er Jahre heftigen
Widerstand und setzte ab diesem Zeitpunkt alternativ auf die Mobilisierung und
den `Schutz` der nationalen Arbeitskraftreserve: Personen aus der Land- und
Forstwirtschaft, sogenannte schwer vermittelbare Personen sowie von
Saisonarbeitslosigkeit Betroffene sollten durch ein Bündel von Maßnahmen[xvi]
aktiviert und dadurch in den Arbeitsprozess (re)integriert werden. Doch schließlich
kam die Forderung nach ausländischen Arbeitskräften auch aus den eigenen
Reihen des ÖGB: Der Bau- und Holzgewerkschaft und der Tourismusgewerkschaft.
Daraufhin legt der ÖGB – gegen den Willen der Bundeswirtschaftskammer – im
Frühjahr 1961 Saisonkontingente für die beiden Bereiche fest.[xvii]
Mittels Saisonarbeitskräften und der Idee, jährlich Kontingente je Branche
festzusetzen – der zentralen Vorstellung, die der ÖGB auch in den mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung
gemeinsam erarbeiteten ersten Gesetzesentwurf von 1960 einbrachte[xviii]
– beabsichtigte der ÖGB die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im
je spezifischen Bedarfsfall. Diese Pläne zur Ausgestaltung der Ausländerbeschäftigung
verweisen aber auch auf die grundsätzliche Bereitschaft der Gewerkschaft Maßnahmen
zur Ausweitung des Arbeitskräftepotentials dann mitzutragen, wenn dies
konjunkturell erforderlich schien und einen Beitrag zur Sicherung der
Profitraten leistete. Die
Bundeswirtschaftskammer wünschte also einen möglichst einfachen und flexiblen
Zugang zu ausländischer Arbeitskraft, der ÖGB ein an der Schweizer Praxis
orientiertes restriktiv zu Hand habendes Rotationsmodell, das gesetzlich regelt,
dass „die ausländischen Hilfskräfte nach Ende der Saison auch wirklich das
Land verlassen.“[xix]
Bereits hier wird deutlich, dass der ÖGB an einer dauerhaften Verankerung ausländischer
Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsmarkt keinerlei Interesse hatte. Beiden
Positionen stand jedoch bis zu den Neuregelungen Anfang der 1960er Jahre die
Verordnung über die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte aus dem Jahr
1933 entgegen, die die legistische Grundlage der Ausländerbeschäftigung
bildete. Gemäß der Verordnung musste nämlich für jeden Ausländer ein überaus
kompliziertes Anwerbeverfahren durchgeführt werden. Sie war 1945 mittels Rechtsüberleitungsgesetz
ins österreichische Recht übernommen und durch 3 Erlässe (1946, 1948 und
1951) modifiziert worden.[xx] Im Dezember
1959 hob der Verfassungsgerichtshof die drei Erlässe auf[xxi]
und nahm dies zum Anlass, den Gesetzgeber aufzufordern, ein neues Ausländerbeschäftigungsgesetz
zu schaffen. In enger und informeller
Kooperation wurde das Gesetz vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
und den Arbeitnehmerinteressensvertretungen ausgearbeitet.[xxii] Was waren nun
die Gründe für das Scheitern der Verhandlungen über ein neues Ausländerbeschäftigungsgesetz
Anfang der 1960er Jahre? Der ÖGB wollte das Ausländerbeschäftigungsgesetz als
Teil einer arbeitsmarktpolitisch integrierten und
sozialpartnerschaftlich-regulierten Arbeitsmarktpolitik sehen. Er forderte z.B.,
dass für den Arbeitgeber im Rahmen des geplanten Gesetzes bei Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung auch die Verpflichtung bestehen könnte, Inländer
anzulernen oder inländische Nachwuchskräfte auszubilden,[xxiii]
sodass „eigene Arbeitskraft keinen Schaden erleide.“[xxiv]
Das mittelfristige Ziel hieß also: Substitution von Ausländern durch Inländer.
Zudem wünschte der ÖGB die Interessensvertretungen als Entscheidungsträger für
die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und begründete dies mit dem Hinweis
auf die Tradition der paritätischen Zusammenarbeit seit 1946 in diesem Bereich.[xxv]
Die Bundeswirtschaftskammer kritisierte sämtliche Maßnahmen, die einen
liberalisierten und flexiblen Einsatz ausländischer Arbeitnehmer/innen beschränkten.
Politisch lehnte sie die Mitsprache der Gewerkschaften in der Frage der Ausländerbeschäftigung
strikt ab und begründete dies mit ihrer Forderung nach Wirtschaftsliberalismus
auch im Bereich des Arbeitsmarktes.[xxvi]
Nachdem das
angestrebte Gesetz nicht zustande gekommen war und der Ruf der Wirtschaft nach
flexibler Arbeitskraft immer lauter wurde, trafen im September 1961 der damalige
Gewerkschaftspräsident Olah und der Bundeswirtschaftskammerpräsident Raab die
Vereinbarung, im folgenden Jahr 47.000 ausländische Arbeitskräfte im Rahmen
von Kontingenten auf den österreichischen Arbeitsmarkt zuzulassen. Die
Konjunkturentwicklung auf dem Arbeitsmarkt hatte den Wert dieser ausländischen
Arbeitskräfte als politisches Tauschobjekt zwischen ÖGB und
Bundeswirtschaftskammer beträchtlich steigen lassen. Für das Ja des ÖGB zur
Zustimmung zu einer erweiterten Ausländerbeschäftigung gab die
Bundeswirtschaftskammer grünes Licht für eine Intensivierung der
Zusammenarbeit in der Paritätischen Kommission, konkret die Zustimmung zu einem
Unterausschuss für Lohnfragen. Die Bundeswirtschaftskammer zahlte für die
Zulassung der Ausländer keinen kleinen Preis, hatte sie doch die Paritätische
Kommission lediglich als „kurzfristige Notmaßnahme“[xxvii]
angesehen und stets ihre weitgehende Etablierung gefürchtet. Aber auch der ÖGB
hatte kein schlechtes Geschäft gemacht. Zum einen hatte er sein politisches
Ziel, die Institutionalisierung der Sozialpartnerschaft, nahezu erreicht, zum
anderen war es ihm gelungen, in den Verhandlungen über die
Kontingentvereinbarung für ihn zentrale Forderungen durchzusetzen. Zu den
wichtigsten zählten restriktive Vorschriften über die Einreise und den
Aufenthalt von ausländischen Arbeitskräften und damit die kurz- und
langfristige, jederzeitige Kontrolle des Zugangs zum österreichischen
Arbeitsmarkt sowie die Fixierung der Diskriminierung ausländischer Arbeitskräfte
gegenüber Inländern. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass letzteres Ziel auch
mit den Interessen der Bundeswirtschaftskammer übereinstimmte. Im Folgenden
wird beispielhaft gezeigt, warum davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei
der dargestellten Haltung des ÖGB nicht um eine Eintagsfliege, sondern um
spezifische Elemente in der gewerkschaftlichen Haltung zur Ausländerbeschäftigung
handelt, die ungeachtet bedeutender historischer Veränderungen in verschiedenen
konkreten Politikformen zu beobachten sind. 2.
Bestimmungselemente gewerkschaftlicher Ausländer/innen/ beschäftigungspolitik[xxviii]
im politischen Wandel: Ausgrenzungs- und Abwertungsbestrebungen Eine zentrale
Frage, die der Gestaltung sämtlicher Regelwerke zur Ausländer/innen/beschäftigungspolitik
zugrunde zu liegen scheint, fokussiert die Stärke der Elastizität von
Einschluss und Ausschluss, also den Charakter der Wirkungsweise, der diese
Instrumente prägt.[xxix]
Stellte z.B. die Kontingentvereinbarung gegenüber den bis zu ihrem Inkraftreten
gültigen Bestimmungen eine Erweiterung der Möglichkeiten der Ausländerbeschäftigung
dar, so wirken die gegenwärtigen Instrumente zum einen abschottend gegenüber
Flüchtlingen und illegalen Migrant/en/innen, zum anderen ermöglichen sie einen
kurzfristigen, konjunkturabhängigen Einsatz von ausländischer Arbeitskraft wie
auch deren Ausgliederung aus dem Arbeitsmarkt. Die Ausgestaltung des
Einschluss/Ausschluss-Gedankens wird maßgeblich durch die kurz- und
mittelfristigen ökonomischen Entwicklungen bestimmt und zielt zum einen darauf,
welche konkreten Funktionen ausländische Arbeitskraft annehmen kann und
soll, zum anderen gewährleistet sie gleichermaßen die grundsätzliche
Funktion ausländischer Arbeitskraft: die Optimierung der Anpassung des Faktors
Arbeit an die sich wandelnden Bedingungen der Kapitalakkumulation. Die
gewerkschaftlichen Bestrebungen bei der Gestaltung der Regelwerke und Gesetze
zur Ausländer/innen/beschäftigungspolitik konkretisierten sich auch entlang
eben dieser Fragestellung. Die Gewerkschaften
sahen es dabei als ihre Aufgabe an, jene Teile der Arbeitnehmer/innen, die
innerhalb der nationalstaatlichen Grenzen und versehen mit der zugehörigen
Staatsbürgerschaft arbeiteten, gegenüber den anderen Teilen der
Arbeitnehmer/innen, den ausländischen Arbeitskräften gleichsam in den Rang von
Arbeitnehmer/innen „erster Klasse“ zu erheben. Diese nationalstaatsbezogene
und den kapitalistischen Verwertungsbedingungen angepasste
Interessensvertretungspolitik für inländische Arbeitskräfte, bedeutete in
ihren Konsequenzen eine Vertiefung der gewachsenen, historischen Ungleichheit[xxx]
zwischen ansässigen und mobilisierten Arbeitnehmer/innen. Dies konkretisiert
sich nun zum einen in Bestrebungen ausländischen Arbeitskräften nur bedingt
Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt zu gewähren, zum anderen bedeuten die
unterschiedlichen Funktionen der ausländischen Arbeitskraft auch deren
Abwertung. Der erste Aspekt wird in Forderungen zur Regelung und Beschränkung
des Arbeitsmarktes[xxxi]
ebenso deutlich wie in gegenwärtigen Wünschen nach „einem geordneten Zugang
zum österreichischen Arbeitsmarkt (...) im Zuge der EU-Erweiterung“[xxxii]
die „nicht zu Lasten der ArbeitnehmerInnen ausfallen“[xxxiii]
dürfe. Zustimmungen zu einer Ausweitung der Ausländerbeschäftigung scheinen
mit der Durchsetzung von Eigeninteressen sowie mit vermuteten akzeptablen
Auswirkungen auf die inländischen Arbeitskräfte verbunden. So fungierten
beispielsweise die ausländischen Arbeitskräfte der 1960er Jahre als Förderinstrument
für die soziale Aufwärtsmobilität der Inländer/innen. Der zweite Aspekt ist
durch die spezifischen und historisch unterschiedlichen Funktionen
gekennzeichnet, die mobilisierte Arbeitskraft annahm und annimmt wie
beispielsweise die der mobilen Reservearmee oder die des Konjunkturpuffers. Die folgenden
Beispiele dienen der Darstellung der Ausgrenzungs- und Abwertungsbestrebungen in
ihrem Wandel, konkretisiert in den sich verändernden Funktionen der ausländischen
Arbeitskraft. Bereits während
der 1. Republik hatten die sozialistischen `Freien Gewerkschaften` im Zeichen
der herannahenden Weltwirtschaftskrise ein Gesetz zum `Schutz` der inländischen
Arbeiterschaft vor der Konkurrenz ausländischer Kolleg/en/innen durchgesetzt,
das 1925 beschlossene „Inlandsarbeitsschutzgesetz.“[xxxiv]
Das Gesetz machte die „Beschäftigung eines ausländischen Arbeiters,
Angestellten, Hausgehilfen oder Lehrlings von einer behördlichen Genehmigung
abhängig, die nur dann erteilt werden durfte, wenn dies die `Lage des
Arbeitsmarktes` zuließ und `wichtige Interessen der Volkswirtschaft` es
erforderten.“[xxxv] Die
Zielsetzung, den Arbeitsmarkt abzuschotten, findet sich auch im Ausländerbeschäftigungsgesetz
von 1976 wieder, das unter der Federführung des ÖGB ausgearbeitet wurde. Der
Anstoß zum Gesetz von 1976 war der Wunsch, die hohe Beschäftigungsrate ausländischer
Arbeitskräfte[xxxvi]
drastisch zu verringern. Im Lichte einer weltweiten Rezession sollte die Last
der Krise, die steigende Arbeitslosigkeit, exportiert werden. Unter anderem
verblieb durch den Abbau ausländischer Arbeitskräfte die inländische
Arbeitslosigkeit in der Folge auch relativ niedrig[xxxvii]
und inländische Arbeitsplätze konnten erhalten werden.[xxxviii]
Das Gesetz trug also wesentlich dazu bei, dass die ausländischen Arbeitskräfte
als Konjunkturpuffer dienten und die Folgen der Wachstumskrise abmilderten indem
ein Teil der Rezesssionkosten in Form von Arbeitslosigkeit den peripheren Ländern
aufgebürdet wurde.[xxxix]
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz
von 1976 verfügte – wie schon die Kontingentvereinbarung – über
ausreichend Elastizität, sodass 1977, 1980, 1985 und in besonders starkem Ausmaß
zwischen 1988 und 1990 erneut Ausländer/innen ins Land geholt wurden.
Allerdings unterschied sich ihre Funktion grundsätzlich von der ihrer
Kolleg/en/innen während der 1960er Jahre. Die ausländischen Arbeitskräfte der
1960er Jahre waren ein Instrument der Förderung sozialer Mobilität inländischer
Arbeitskräfte gewesen, indem sie in das unterste Segment eines in allen Stufen
expandierenden Arbeitsmarktes[xl]
einbezogen wurden. Sie ermöglichten durch die Übernahme der schlecht bezahlten
Arbeitsplätze den sozialen und beruflichen Aufstieg der inländischen Arbeitskräfte
im Einverständnis mit den Unternehmern.[xli]
Ganz anders
Ende der 1980er Jahre. Der Aufschwung 1988 war Teil der Auflösung des
fordistischen Akkumulationsmodells und begleitet von steigender
Arbeitslosigkeit.[xlii]
Die neugeschaffenen Jobs und die deregulierten Arbeitsplätze waren in der
Tendenz prekär: schlecht entlohnt, sozial nur beschränkt abgesichert und
vielfach temporär. Der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte in diesem
Bereich des Arbeitsmarktes verzögerte und verhinderte teilweise die Annahme der
verschlechterten Bedingungen durch die inländischen Arbeitskräfte und bewahrte
diese vor einem unmittelbaren Abstieg.[xliii]
Auch dieses Beispiel lässt deutlich werden, dass die Zustimmung der
Gewerkschaft zur Öffnung des Arbeitsmarkts für ausländische Arbeitskräfte
unter nunmehr stark veränderten Bedingungen u.a. wiederum darauf abzielte, die
Bedingungen für inländische Arbeitskräfte, wenn auch zu diesem Zeitpunkt
nicht zu verbessern, so doch wenigstens in etwa konstant zu halten. Gegen die vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung
1976 formulierte und von den Gewerkschaften historisch als evident
erkannte Gefahr, dass „der bequeme Einsatz der Ausländer den Zwang zur Ausschöpfung
des inländischen Arbeitskraftpotentials erspar[e]“[xliv]
, kämpfte die Gewerkschaft auch während der 1990er Jahre an. Als im Zuge der
Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzs 1990 das vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales vorgeschlagene und vom ÖGB unterstützte „Höchstzahlenmodell“[xlv]
auf Grund der Ablehnung durch die Bundeswirtschaftskammer nicht zustande kam,
sondern die Ausländerbeschäftigung lediglich durch eine 10% Quote begrenzt
wurde, verlagerte der ÖGB seine Aktivitäten zur Interessensdurchsetzung ins
Innenministerium. 1993 wurde das bis dahin gültige Passgesetz durch das
Aufenthaltsgesetz ersetzt. Dieses legte in §2, Abs.1 eine jährlich
festzusetzende Quote für Aufenthaltsbewilligungen fest, die auch für die
Familienzusammenführung oder ausländische Student/en/innen galt[xlvi]
und dadurch den Neuzugang von ausländischen Arbeitskräften im Sinne des ÖGB
begrenzte.[xlvii] Abschließend
werden nun einige Gedanken über die Ursachen und die Beweggründe dieser
Ausgrenzungs- und Abwertungsbestrebungen aus weltsystemischer Perspektive
dargelegt. 3.
Migration aus Weltsystemperspektive: Überlegungen zu den Ursachen der
Bestimmungselemente gewerkschaftlicher Ausländerbeschäftigungspolitik Die im
folgenden Abschnitt dargestellte Interpretation von Migration aus
Weltsystemperspektive versucht Aspekte zu skizzieren, die einen Beitrag zur
Erhellung und Erklärung der gewerkschaftlichen Abwertungs- und
Ausgrenzungsbestrebungen und mithin auch zu deren Kritisierbarkeit leisten können.
Migration wird dabei nicht aus dem Blickwinkel des einzelnen Individuums
betrachtet, der Nationalstaat oder die Nationalstaaten sowie kurzfristige
Betrachtungszeiträume stehen nicht im Zentrum des Interesses. Die
vorgeschlagene Perspektive ist strukturell, global und historisch orientiert und
zielt auf die Frage der Bedeutung von Migration für die kapitalistische
Akkumulation. Nachgezeichnet werden daher die Gründe für den Transfer von
Arbeitskraft sowie die Strategien zur Legitimierung struktureller Ungleichheit,
die als eine der zentralen Folgen der Mobilisierung von Arbeitskraft betrachtet
wird. Eine Analyse
von Migration auf Basis der Weltsystemtheorie geht davon aus, dass Migration
integraler Bestandteil der seit dem „`langen` 16. Jahrhundert“[xlviii]
andauernden kapitalistischen Expansion war und ist. Weshalb erfordert nun aus
Weltsystemperspektive die kapitalistische Akkumulation Migration? Die Gründe
dafür liegen in dem Umstand, dass einzig menschliche Arbeitskraft Wert erzeugt
und in der kapitalistischen Produktionsweise selbst, einer „Produktionsweise,
vermittels derer innerhalb multipler Strukturen eine endlose
Akkumulationsdynamik um des Profites willen (und nicht um der
Gebrauchswertproduktion willen)“[xlix]
dominiert, die Mehrwert aus Arbeitskraft durch die Produktionsmittelbesitzer
abschöpft und die darüber hinaus „die Aneignung des volkswirtschaftlichen Überschusses
(Surplus) der gesamten Weltwirtschaft durch die Länder des Zentrums“[l] bedeutet. Der
kapitalistischen Produktionsweise inhärent ist das Phänomen wiederkehrender
Stagnation, ausgelöst durch das Kernproblem des Kapitalismus: die Kosten der
Arbeitskraft. Zeichnet sich Stagnation ab, bedeutet dies, dass die maximal zu
erzielende Mehrwertproduktion an ihre Grenzen stößt und die
„Gesamt-Profitrate in der Weltwirtschaft“[li]
in Frage steht. Das kapitalistische Bestreben zielt daher darauf, Arbeitskraft
in ausreichender Menge, „am rechten Ort“[lii]
und zu möglichst geringen Kosten verfügbar zu machen.[liii]
Zur Wiederherstellung und zur Sicherung der Profite und ihrer ungleichen
Verteilung wurden die Grenzen der in Europa ihren Anfang nehmenden
kapitalistischen Weltwirtschaft fortgesetzt ausgedehnt. Die regionale Ausweitung
bot die Möglichkeit neue und kostengünstige Arbeitskraft in die
kapitalistische Produktionsweise zu integrieren,[liv]
wobei diese Integration die Verwertung der Arbeitskraft vor Ort und/oder ihren
Transfer in andere Gebiete bedeutete. Der Verwertung vor Ort wie dem Transfer
ging die teilweise oder vollständige Loslösung der Arbeitskräfte von ihren
agrarischen Subsistenzquellen voraus. Weshalb aber
muss Arbeitskraft transferiert werden? Die dem Kapitalismus eigene expansive
Akkumulationsdynamik führt zu einer Bewegung und Konzentration von Kapital und
schafft Regionen mit stetig wachsendem Bedarf an kostengünstiger Arbeitskraft,
ein Bedarf der durch die ansässige (zu teure) Arbeitskraft nicht gedeckt werden
kann. Der Zusammenhang zwischen Migration und kapitalistischer Expansion
erscheint in Weltsystemperspektive als Kreislauf; zur Senkung der Arbeitskosten
wird expandiert, die fortgesetzte Expansion und Konzentration von Kapital hängen
wiederum von der örtlichen Neupositionierung billiger Arbeitskraft ab.[lv]
Die schrittweise Eingliederung sämtlicher Regionen in die sich herausbildende
kapitalistische Arbeitsteilung peripherisierte viele Gebiete, blockierte deren
eigenständige Entwicklung und führte zu einer zunehmenden Polarisierung der
Weltregionen in Zentren, Semiperipherien und Peripherien. Dieser Prozess schloss
jedoch Veränderungen von Positionen in diesem Gefüge im Zeitverlauf keineswegs
aus.[lvi] Der Verlauf der Um- und
Neustrukturierung des kapitalistischen Produktions- und Verwertungsprozesses
dauert auch gegenwärtig an,[lvii]
seine aktuelle Erscheinung und Wirkungsweise wird mit dem Begriff Globalisierung
verdunkelt. Fußte die
sich herausbildende Rangreihung der Weltregionen auf dem Transfer kostengünstigerer
und mobiler Arbeitskraft, so schuf die Hinzuziehung ebendieser Arbeitskraft auf
den bestehenden Arbeitsmärkten der jeweiligen Länder der Regionen eine weitere
Hierarchie: Die Spaltung des Arbeitsmarktes in ein primäres A- und ein sekundäres
B-Segment. Das A-Segment umfasst die besser entlohnten und das B-Segment die
schlechter entlohnten Tätigkeiten, letzterer Wert war und ist jedoch für die
Kapitalakkumulation überaus bedeutsam. Die
gewerkschaftliche Konzentration auf und ihre Interessensvertretungspolitik für
inländische Arbeitskraft forciert diese Segmentierung der Arbeitsmärkte. Der
Interessensvertretung für Inländer/innen (gegen besondere Zumutungen des
kapitalistischen Verwertungssystems) bei gleichzeitiger Anpassung an dasselbe
entspricht die Abwertung und Ausgrenzung der ausländischen Arbeitskraft. Dies
bedeutete und bedeutet aber auch die Abwertung und Ausgrenzung spezifischer
Aspekte von Arbeit für die kapitalistische Produktion, kurz all jener Tätigkeiten
und Personen, die nicht dem Bild des männlichen, weißen Industriearbeiters
entsprachen und entsprechen.[lviii]
Der Bogen des
Arbeitskräftetransfers spannt sich nun von der Sklaverei der Afrikaner/innen
und Zwangsarbeitsmigration und Wanderarbeit in Lateinamerika, Afrika und Asien
über das Kulisystem, die Abwanderung qualifizierter Arbeiter/innen aus der
Peripherie[lix] und die Arbeitsmigration
der 1960er und 1970er Jahre in die europäischen Zentren bis zur gegenwärtigen
Saisonmigration von Nordafrikaner/innen nach Südfrankreich oder der
Arbeitnehmerentsendung auf Werkvertrags- und Subunternehmerbasis von Osteuropa
in die EU. Die zur Mobilität genötigte wie die am Ort verbleibende
Arbeitskraft wurde in unterschiedliche Arbeitsformen wie Sklaverei,
Leibeigenschaft, Kombinationen aus Subsistenzerwerb und Lohnarbeit sowie
Lohnarbeit in Verbindung mit Reproduktionsarbeit gezwungen. Die Verknüpfung
dieser divergenten Arbeits- und Produktionsformen zu einer einzigen
kapitalistischen Arbeitsteilung ermöglichte eine fortgesetzt ungleiche
Profitverteilung zugunsten der Länder des Zentrums[lx]
sowie ein, wenn auch bescheidenes Wachstum der Löhne der Arbeiter/innen in den
Zentren. Migration ist
in diesem Sinne also Ursache und Folge globaler, struktureller Ungleichheit. Im Rahmen der
Weltsystemtheorie wird nun gefragt, wie die (weitgehende) Akzeptanz dieser
globalen Ungleichheit, die auch die Vorstellung des gemeinsamen Interesses von
Arbeitnehmer/n/innen und Arbeitgeber/n/innen an der Kapitalakkumulation
einschließt, hergestellt werden konnte, besonders da seit der Französischen
Revolution der Liberalismus als die dominante Ideologie immer mehr an Bedeutung
gewann.[lxi]
Die globale wie nationalstaatliche Rangreihung und Ungleichbehandlung der
Arbeitskräfte erforderte eine Ideologie, die im Stande war, den Widerspruch
zwischen ungleichen Arbeitsformen und Einkommensverteilungen zum einen und der
Doktrin von Menschenrechten, Freiheit, Gleichheit und Demokratie zum anderen
scheinbar zu überwinden und zu rechtfertigen. Mittels Rassismus wurde ein Set
von (veränderbaren) Identifikationsmerkmalen geschaffen, das die Zuordnung zu
ökonomischen Rollen „ethnisierte“ und ihre asymmetrische Verbindung
zueinander durchsetzte und festigte. „Rassismus war die ideologische
Rechtfertigung der Hierarchisierung der Arbeiterschaft und seiner hochgradig
ungleichen Einkommensverteilung.“ [lxii] Die Gewerkschaften reproduzieren die
Hierarchisierung zwischen Arbeitskräften, indem sie, wie bereits am Beispiel
der Teilarbeitsmärkte gezeigt wurde, bestrebt sind, die inländische
Arbeitskraft gegen die Wechselfälle der kapitalistischen Realität abzusichern.
Die Kehrseite dieser Politik bedeutet jedoch Abwertung und Ausgrenzung der
mobilisierten Arbeitskraft. Aus dieser skizzierten gewerkschaftlichen
Perspektive erscheinen die ausländischen Arbeitskräfte oftmals als
Konkurrent/en/innen inländischer Arbeitskräfte. In einer weiteren,
gleichgerichteten Betrachtungsweise werden sie als Lohndrücker/innen
stigmatisiert. Da jedoch „der historische Wert [mobilisierter Arbeitskraft,
E.W.] unter dem Niveau vorhandener Arbeitskräfte liegt“[lxiii]
und dementsprechend der Einsatz ausländischer Arbeitskraft – wenn auch nicht
ausschließlich, so doch seiner Zielsetzung gemäß – im B-Segment des
Arbeitsmarktes oder am unteren Ende der Arbeitsmarkthierarchie liegt, oder mit
zeitlicher Beschränkung verbunden ist, zeigen sich lohndämpfende Auswirkungen
von Ausländerbeschäftigung lediglich am unteren Ende der
Arbeitsmarkthierarchie. Hier betreffen sie meist die ausländische Arbeitskraft
selbst. In generalisierter Form trifft das Argument jedoch nicht zu.[lxiv]
Ausländische Arbeitskraft „bremst zunächst das Ansteigen der Löhne im
B-Segment und damit auch die Inflation, wodurch ein vorzeitiger Zusammenbruch
des Aufschwungs verhindert wird und es längerfristig zu einer `Erhöhung der
Reallöhne gegenüber den Ländern mit einem beschränkten Arbeitskräftepotential`
kommt.“[lxv]
Die zweite
bedeutende Ideologie zur Rechtfertigung des Widerspruchs zwischen struktureller
Ungleichheit und behaupteter Gleichheit und Freiheit war der Nationalismus. Ihm
kam die Aufgabe zu, den Widerspruch zwischen globaler kapitalistischer
Arbeitsteilung und der auf den Nationalstaat bezogenen Wirtschaftspolitik in den
Griff zu bekommen. Mittels Nationalismus wurde zum einen Identifikation mit und
Loyalität gegenüber dem Staat und seiner Wirtschaftspolitik auf einer
territorialen Einheit erzeugt, zum anderen wurde der Nationalismus herangezogen
gegen andere Staaten, Wirtschaftspolitiken oder Bevölkerungen ins Feld zu
ziehen. Die Gewerkschaften übernahmen den Bezugsrahmen des Nationalstaates,
wobei sie hinsichtlich ihrer Interessensvertretungspolitik von gleichgerichteten
Taktiken der Gewerkschaften der einzelnen Nationalstaaten ausgingen. Diese
Ausrichtung und Interessenbündelung geriet vermutlich aufgrund
unterschiedlicher und in verschiedene Richtungen strebender Interessen der
Arbeitnehmer/innen in den einzelnen Ländern nicht zum Erfolg, wobei die
Interessensdivergenzen durch die Hierarchisierung von mobilisierter und ansässiger
Arbeitskraft vermittelt erscheinen. Konnten die global unterschiedlichen Sozial-
und Rechtsniveaus durch nationalstaatliche Verfassungen[lxvi] weltweit gesichert
werden, so ermöglichte der Nationalismus gleichzeitig eine Argumentation, die
diesen Prozess in sein Gegenteil verkehrt: für Ausländer/innen gelten auf
Grund ihrer anderen Staatsangehörigkeit nicht dieselben Rechte wie für Inländer/innen.
Diese Vorstellung wurde für die europäischen nationalstaatlichen
Gesetzgebungen prägend.[lxvii]
Gleichermaßen wurde sie von den Gewerkschaften aufgenommen und vor dem
Hintergrund der nationalstaatlichen Perspektive zu einer impliziten Leitidee
ihrer Bestrebungen im Hinblick auf eine ausländerbeschäftigungspolitische
Legistik. Rassismus und
Nationalismus bilden nun aus Weltsystemperspektive je spezifische „Kategorien,
[die] den Anspruch auf Vorteilsrechte in der kapitalistischen Weltwirtschaft
ausdrücken“[lxviii] und eine entscheidende
Rolle im Konkurrenzkampf um die Rangordnung in ebendieser Weltwirtschaft
spielen.[lxix]
Die genannten
Ideologien und Vorstellungen fanden implizit Eingang in ein Konzept von
Entwicklung, das zwei Ziele kausal miteinander in Verbindung setzt: das
Erreichen größerer sozialer Egalität im nationalstaatlichem Rahmen und
Wirtschaftswachstum.[lxx]
Daran schließt sich die Betrachtung an, die Geschichte der einzelnen Staaten
oder auch bestimmter Regionen als Resultat einer erfolgreichen, nachholenden, rückständigen
oder abgekoppelten Entwicklung zu betrachten. Die Übernahme der Vorstellung,
dass wirtschaftliches Wachstum im nationalstaatlichen Rahmen parallel zu sozial
gerechterer Verteilung verlaufe, mag im Verbund mit weiteren Faktoren mit zur
Anpassung gewerkschaftlicher Haltungen und Strategien an die kapitalistische
Verwertungslogik beigetragen haben. Demgegenüber schlägt die Weltsystemtheorie
einen Perspektivwechsel hin zur Entwicklung der kapitalistischen Weltwirtschaft
selbst vor. Durch ihre Expansion, also die Einbeziehung immer weiterer Bevölkerungen
mit dem Ziel, Mehrwert zu schaffen aber nur geringfügig einbehalten zu lassen,
wurden Regionen mit unterschiedlichen `Entwicklungsniveaus` geschaffen. Da in
dieser Betrachtung die globale Mehrwertproduktion im Zentrum steht, bedeutet der
Aufstieg eines Landes den Abstieg eines anderen.[lxxi]
„Solange Staaten, getrennte Staaten, jeder für sich nach Wegen suchen, sich
selbst zu entwickeln, wird das zutreffen. Aufholen bringt Wettbewerb mit sich,
und der Wettbewerb bedeutet, dass im Endeffekt die Entwicklung eines Landes auf
Kosten eines anderen vonstatten geht.“[lxxii]
Die
dargestellten Ausgrenzungs-, Abwertungs- und Spaltungsbestrebungen der
Gewerkschaften erwiesen sich für eine Integration sämtlicher
Arbeitnehmer/innen als wenig zielführend. Im Gegenteil, sie führten zu einer
Vertiefung und Reproduktion der Hierarchie zwischen ansässiger und
mobilisierter Arbeitskraft, oder allgemeiner und als Tendenz gefasst formuliert:
zwischen den Arbeitskräften des Zentrums und jenen der Peripherien. Unvertreten
und abgewertet war und blieb also genau jene Arbeitskraft, die einen
entscheidenden Faktor im kapitalistischen Verwertungsprozess darstellt. Diese
Bestrebungen und ihre Durchsetzung zählen mit zu den Gründen, weshalb
Gewerkschafter/innen seit dem 19. Jahrhundert massivste Schwierigkeiten hatten,
die vom Kapital ausgebeuteten Arbeiter/innen der – aus dem Blickwinkel der
jeweiligen Gewerkschaftsbewegung – näher und ferner liegenden
„unterentwickelten“ Länder als Klassengenoss/en/innen zu erkennen und
anzuerkennen. Prägen die genannten Perspektiven auch gegenwärtig die
Gestaltung gewerkschaftlicher Politik, so sind doch gleichzeitig dazu in Österreich
und Deutschland auch Ansätze einer Öffnung hin zum Dialog und zur
Zusammenarbeit mit Vertreter/n/innen von Migrant/en/innen zu beobachten. So
wurde in der österreichischen Gewerkschaft der Privatangestellten eine
Interessensgemeinschaft für Migrant/en/innen (IG work/
at /migration)
gegründet, die erstmals Migrant/en/innen die Möglichkeit bietet,
gewerkschaftliche Politik, wenn auch in sehr bescheidenem Maß, mitzugestalten.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund entwickelte für den Bereich Migration und
Qualifizierung ein Online-Forum (http://www.migration-online.de),
das gleichermaßen die Mitentscheidung von Migrant/en/innen zu seinen Zielen zählt.
Verbleiben die genannten Beispiele auch im nationalstaatlichen Kontext und berühren
sie auch nicht die zentralen Fragen der Asylpolitik und der illegalen Migration,
stellen sie dennoch Neuerungen innerhalb der Gewerkschaftsbewegungen dar. Die
zukünftige Entfaltung ihres Aktionsradiuses erscheint offen. Ungeachtet des
Nebeneinanderbestehens verschiedener Haltungen und Ausrichtungen innerhalb
gewerkschaftlicher Politik bleibt für diese jedoch abschließend festzuhalten:
die Beschränkung auf eine Vertretung der Interessen für ausgewählte Gruppen
von Arbeitskräften mit dem Ziel, vom kapitalistischen Kuchen ein möglichst großes
Stück zu ergattern, führt zu einer Politik, die die gewachsene historische
Ungleichheit zwischen Arbeitskräften nicht zu überwinden sucht, sondern diese
durch fortgesetzte Spaltung und Hierarchisierung reproduziert. e-mail: evi.wollner/ at /utanet.at [i] Vgl. Wollner, Eveline (1996): Auf dem Weg zur sozialpartnerschaftlich regulierten Ausländerbeschäftigung in Österreich. Die Reform der Ausländerbeschäftigung und der Anwerbung bis Ende der 1960er Jahre, Diplomarbeit, Wien, S. 69. [ii] Vgl. ebenda, S. 13ff. [iii] Diese Zuordnung wird von der gegenwärtigen politikwissenschaftlichen Forschung für den Zeitraum von 1945 bis heute als gültig erachtet. Vgl. Tálos, Emmerich/Kittel, Bernhard (2001): Gesetzgebung in Österreich. Netzwerke, Akteure und Interaktionen in politischen Entscheidungsprozessen, Wien. [iv] Das Ministerium für Handel und Wiederaufbau war Mitte der 1960er am Rande in die Diskussion einbezogen. [v] Vgl. z.B. Gerlich, Peter/Grande, Edgar/Müller, Walter C. (Hg.) (1985): Sozialpartnerschaft in der Krise. Leistungen und Grenzen des Neokorporatismus, Wien, Köln, Graz. Tálos, Emmerich (Hg.) (1993): Sozialpartnerschaft. Kontinuität und Wandel eines Modells, Wien. [vi] Dies schließt auch die Übereinkunft über Verordnungen und andere Regelwerke ein. [vii] Neueren Forschungen zu Folge wurde diese Interaktionsform der Entscheidungsfindung jedenfalls bis in die 1990er Jahre praktiziert. Vgl. Tálos/Kittl (2001): S. 139. [viii] Vgl. Wollner (1996): S. 14. Über die starke informelle Kooperation zwischen Bundesministerium für soziale Verwaltung und ÖGB hinaus hätte das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu Beginn der 1960er Jahre keine Gestaltung der Ausländerbeschäftigung vorgenommen, die den Intentionen des ÖGB zuwidergelaufen wäre. Vgl. ebenda, S. 39. [ix] Vgl. z.B. Tálos (Hg.) (1993): S. 19 und Tálos/Kittl (2001): S. 141. [x] Zur Auseinandersetzung um die arbeitsmarktpolitische Gesetzgebung vgl. Wollner (1996): S. 20-25. [xi] „Ein weiterer neuer Gedanke und eine neue Entwicklung im wirtschafts- und konjunkturpolitischen Denken des Österreichischen Gewerkschaftsbundes war der der aktiven Arbeitsmarktpolitik.“ ÖGB (1959): Tätigkeitsbericht, Wien, S. I/66. [xii] Vgl. dazu: Hwaletz, Otto (1996): Austrofordismus. Ein Entwurf, in: Österreichische Gesellschaft für Kritische Geographie (Hg.), Auf in die Moderne! Österreich vom Faschismus bis zum EU-Beitritt, Wien, S. 100-209. [xiii] Vgl. dazu: Parnreiter, Christof (1992): Migration und Arbeitsteilung. Ausländerbeschäftigung in der Weltwirtschaftskrise, Wien. [xiv] Vgl. BWK (1956): Jahrbuch, Wien, S. 86, zit. in: Wollner (1996): S. 20. [xv] Vgl. BWK (1955): S. 185, zit. in: ebenda, S. 33. [xvi] Konkret sollten Um- und Nachschulungsprojekte sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Mobilitätsbereitschaft dazu beitragen, die Arbeitnehmer/innen aus nicht mehr konkurrenzfähigen Branchen in expandierende zu transferieren und Arbeitslose für neue Arbeitsplätze qualifizieren. Diese Forderungen waren Teil der vom ÖGB favorisierten aktiven Arbeitsmarktpolitik. Vgl. Wollner (1996): S. 22. [xvii] Diesem Schritt war 1960 eine Einigung zwischen der Baugewerbeinnung und der Gewerkschaft Bau-Holz und 1961 eine Einigung der Interessensvertretungen des Sektors Fremdenverkehr vorangegangen. Die Bundeswirtschaftskammer kritisierte diese Vorgangsweise sowohl intern als auch gegenüber dem ÖGB scharf, da sie ihre Bestrebungen nach Arbeitsmarktliberalisierung in Gefahr sah. Vgl. ebenda, S. 59. Möglich wurde die Festlegung von Kontingenten dadurch, dass die Bekanntgabe einer Höchstzahl den Verzicht auf das Begutachtungsrecht für Beschäftigungsgenehmigungen bedeutet. Dass die Kontingente lediglich für Ausländer aus den Nachbarländern offen standen, begründete der ÖGB mit den Schwierigkeiten, die im Falle eines Abschubs entstünden. Tatsächlich sollte die so vehement geforderte Wiederausreise der ausländischen Arbeitskräfte fixiert werden. Vgl. Wollner (1996): S. 62. [xviii] Vgl. Schreiben der Bundeswirtschaftskammer an die Sektionen Gewerbe, Industrie, Handel, Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Verkehr und Fremdenverkehr vom 17. Juni 1960, Gesetzesentwurf des Bundesministerium für soziale Verwaltung 1960, Art. 3. § 19 (HK-A), 1362/2-60), zit. in: Wollner (1996): S. 42. [xix] ÖGB, Tätigkeitsbericht 1960, S. I/15f., zit. in: Wollner (1996): S. 34. [xx] Wesentlich ist hier, dass der Erlass von 1946 die Wiedereinsetzung paritätisch besetzter Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern vorsah. Zu den Erlässen und ihrer Bedeutung vgl. Wollner (1996): S. 26-34. [xxi] Vgl. ebenda, S. 35ff. Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung wegen nicht gehöriger Kundmachung und einer fehlenden gesetzlichen Grundlage. „Diese Erlässe sind Verordnungen und haben die Einrichtung einer Kollegialbehörde zum Gegenstand. Darüber hinaus bestimmen sie auch die Rechtsstellung von dritten Personen. Sie sind daher als Rechtsverordnungen zu qualifizieren. Als Verordnungen hätten sie im Bundesgesetzblatt verlautbart werden müssen. (...) In der Erwägung, dass Kollegialbehörden nur durch Gesetz geschaffen werden können, bestehen (...) auch noch Bedenken, ob sie eine gesetzliche Grundlage haben.“ Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1959, V 18,19,20/59, S. 7f. [xxii] Vgl. dazu: Wollner (1996): S. 38f. [xxiii] Vgl. Schreiben der Bundeswirtschaftskammer an die Sektionen Handel, Geld-, Kredit- und Versicherungswesen und die Sektion Verkehr vom 1. Juni 1960 (HK-A, 1362/2-60), zit. in: Wollner (1996): S. 50. [xxiv] Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (AK), Jahrbuch 1960, S. 144., zit. in: Wollner (1996): S. 50. [xxv] Vgl. ebenda, S. 52. [xxvi] Vgl. ebenda. [xxvii] Tálos, Emmerich/Kittl, Bernhard (1995): Zwischen konfliktorischem Partikularismus und konzertierten Allgemeininteresse. Zur Herausbildung der Sozialpartnerschaft in der Nachkriegszeit, in: ÖZGT, Tagungsreader, Österreich. 50 Jahre Zweite Republik, Johannes Keppler Universität, Linz/Donau, 22.-24.Mai 1995, S. 4., zit. in: ebenda, S. 18. [xxviii] Dieser Begriff bezieht sich auf migrierende Arbeitskräfte. [xxix] Dies bedeutet jedoch nicht, dass derartigen Regelwerken und Instrumenten eine prinzipielle und zu allen Zeiten gleichermaßen gültige Notwendigkeit beigemessen werden kann. [xxx] Vgl. Teil 3 dieses Artikels. [xxxi] Vgl. Horak, Kurt (1990): Ausländerbeschäftigung: Was wir wollen, in: Arbeit und Wirtschaft, Heft 5, S. 2. [xxxii] Gewerkschaft BauHolz online, Johann Driemer, http://www3.debis.at/GBH/Presse.nsf/713ad373fbba2577vl256a03, 18.05.2003. [xxxiii] Gewerkschaft BauHolz online, Johann Driemer, http://.bau-holz.at/archiv/bhl1x01x3.html, 18.05.2003. [xxxiv] Fuchs, Xaver (1986): Das Geschäft mit dem Homo migrans. Zur Flexibilität und Stabilität der Ausländerbeschäftigung, in: Zwischen den Mühlsteinen...von Arbeitslosigkeit und Kapital: Erwerbslosigkeit im 20. Jahrhundert, Wien, S. 99.
[xxxv]
Ebenda, S. 99.
[xxxvi]
9,3% 1973. Vgl. Gächter, August (2000): Austria: Protecting Indigenous
Workers from Immigrants, in: Trade Unions, Immigration, and Immigrants in
Europe, 1960-1993. A Comarative Study of Attitudes and Actions of Trade
Unions in Seven West European Countries, New York/Oxford, p. 71. [xxxvii] „Wären statt der ausländischen inländische Arbeitskräfte gekündigt worden, hätte die Arbeitslosenrate 1975 bereits 3,2% betragen. Das Halten der statistischen Vollbeschäftigung bis 1982 geht auf Massenentlassungen ausländischer Arbeitskräfte bei gleichzeitiger Weigerung, ihnen Arbeitslosengeld zu zahlen zurück.“ Parnreiter (1992): S. 179. [xxxviii] Vgl. ebenda, S. 99. Vgl. auch Delapina, Franz (1996): Was kommt nach der Modernisierung?, in: Auf in die Moderne. Österreich vom Faschismus bis zum EU-Beitritt, Wien, S. 248. [xxxix] Vgl. Parnreiter (1992): S. 180. [xl] Vgl. Gächter, August (1992): (Un)ordentliche Beschäftigungspolitik, in: Prader, Thomas (Hg.) (1992): Moderne Sklaven: Asyl- und Migrationspolitik in Österreich, Wien, S. 54. [xli] Vgl. Parnreiter (1992), vgl. in: Delapina (1996): S. 248. [xlii] Inländer: Männer: von 4,9% 1989 auf 5,3% 1991. Frauen: von 5,5% 1989 auf 6,9% 1991. Vgl. Gächter (1992): S. 48. [xliii] Dazu ein Beispiel: Dass der ÖGB in der Lage war, die Bestrebungen um die kapazitätsorientierte flexible Arbeitszeit (KAPOVAZ) abzuschmettern, die einen Verlust an Überstunden und somit Kaufkraftverlust bedeutet hätte, hing mit dem Einsatz dieser neuen Ausländer/innen zusammen. Das Flexibilisierungsmodell für „geschützte“ Arbeitskräfte konnte durch den Einsatz der Ausländer/innen entfallen. Vgl. Gächter (1992): S. 59. [xliv] Neurath, Erich/Steinbach, Günther (1997): Allgemeiner Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, in: Ausländerbeschäftigungsgesetz, Wien, S. 14. [xlv] Neben der Kontingentvereinbarung und dem Normalverfahren sah das Gesetz auch die Möglichkeit des Bundesministers für Arbeit und Soziales vor, Höchstzahlen zu erlassen. Eine entsprechende Verordnung trat jedoch nie in Kraft. Vgl. Wallner, Josef/Ziniel, Günther (1990): Ausländerpolitik in Österreich. Notwendigkeit einer Neugestaltung, in: Arbeit und Wirtschaft, Heft 6, Wien, S. 36. [xlvi] Vgl. Gächter (2000): S. 74. [xlvii] Die in Österreich zu Beginn der 1990er Jahre vollzogenen Änderungen im Bereich des Asyl-, Fremden- und Aufenthaltsgesetzes stehen gleichzeitig auch in Zusammenhang mit dem avisierten Beitrittsbestrebungen zur europäischen Union. [xlviii] Wallerstein, Immanuel (1979): Aufstieg und Niedergang des kapitalistischen Weltsystems. Zur Grundlegung vergleichender Analyse, in: Senghaas, Dieter (Hg.) (1979): Kapitalistische Weltökonomie. Kontroversen über ihren Ursprung und ihre Entwicklungsdynamik, Frankfurt/Main, S. 53. Das `lange` 16. Jahrhundert dauerte von 1450 bis 1640. [xlix] Senghaas (1979): Vorwort, in: Derselbe (Hg.), S. 13. [l] Wallerstein (1979): in: ebenda, S. 47. [li] Wallerstein (1995a): Die Sozialwissenschaften „kaputtdenken“. Die Grenzen der Paradigmen des 19. Jahrhunderts, Frankfurt/Main, S. 135. [lii] Derselbe (1984): Der Historische Kapitalismus, Berlin, S. 66. [liii] Vgl. Parnreiter (1992): S. 10. [liv] Vgl. Wallerstein (1995a): S. 135. [lv] Vgl. Parnreiter (1992): S. 14f. [lvi] Vgl. Wallerstein (1979): S. 54. [lvii] Zur gegenwärtigen Krise des kapitalistischen Weltssystems und zu potentiellen Chancen eines Übergangs in ein nicht-kapitalistisches, friedlicheres und sozial gerechteres System vgl. Wallerstein (2002): Utopistik. Historische Alternativen des 21. Jahrhunderts, Wien.
[lviii]
Vgl. dazu Mergner, Gottfried (1988): Solidarität mit den „Wilden“? Das
Verhältnis der deutschen Sozialdemokratie zu den afrikanischen Widerstandskämpfen
in den ehemaligen Kolonien um die Jahrhundertwende, in: van Holthoon, Frits/van
der Linden, Marcel (Hg.): Internationalism in the Labour Movement 1830-1940,
S. 71. Lediglich hingewiesen werden kann an dieser Stelle auf die besondere Bedeutung der weiblichen Arbeit für den kapitalistischen Akkumulationszusammenhang. [lix] Vgl. Potts, Lydia (1988): Weltmarkt für Arbeitskraft. Von der Kolonisation Amerikas bis zu den Migrationen der Gegenwart, Hamburg, S. 17f. [lx] Vgl. Wallerstein (1995a): S. 135. [lxi] Vgl. Wallerstein (1995b): Die unüberwindlichen Widersprüche des Liberalismus. Menschenrechte und Völkerrechte in der Geokultur des modernen Weltsystems, in: Fischer, Gero/Wölflingseder, Maria (Hg.): Biologismus, Rassismus, Nationalismus, Wien, S. 184-199. Zu den im Anschluss an die französische Revolution entstandenen Ideologien zählt Wallerstein neben dem Liberalismus den Sozialismus und den Konservatismus. Alle drei versuchen eine Antwort auf die Frage zu geben, wie mit der Gesellschaft unter den postrevolutionären Bedingungen zu verfahren sei. Zu diesen Bedingungen zählen die Akzeptanz der Normalität des sozialen Wandels und die Volkssouveränität. Während der Konservatismus den Wandel so langsam wie möglich und der Sozialismus so schnell wie möglich gestalten will – um größtmögliche politische und soziale Gleichheit durchzusetzen – versucht der Liberalismus das System nicht zu transformieren, sondern zu perfektionieren: „Liberale waren nämlich per definitionem [i.O., E.W.] keineswegs radikal“. Vgl. ebenda, S. 185ff. [lxii] Wallerstein (1984): S. 68. [lxiii] Fuchs (1992): S. 2. vgl. nach Dohse, Knuth (1981): Ausländische Arbeiter und bürgerlicher Staat. Genese und Funktion von staatlicher Ausländerpolitik und Ausländerrecht. Vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik Deutschland, Königstein/Ts., S. 3. [lxiv] Vgl. dazu Castles, Stephen/Godula Kosack (1973): Immigrant Workers and Class Structure in Western Europe, Oxford, zit. in: Hollerwöger, Johanna (1988): Theorien der Migration, Diplomarbeit, Wien, S. 250-254 sowie derselbe (1987): Migration und Rassismus in Westeuropa, Berlin, zit. in: Parnreiter (1992): S. 139. [lxv] Parnreiter (1992): S. 139. [lxvi] Dies gilt auch für eine der Form nach supranationale Verfassung wie sie gegenwärtig für die europäische Union diskutiert wird. [lxvii] Vgl. Parnreiter (1992): S. 41f. [lxviii] Wallerstein (1990): S. 103. [lxix] Vgl. ebenda. [lxx] Vgl. Wallerstein (1995a): S. 141. [lxxi] Vgl. ebenda, S. 142. [lxxii] Ebenda, S. 145. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Zusammenführung einzelner Staaten zu einer übergeordneten polit-ökonomischen Einheit wie es gegenwärtig die EU-Integration darstellt, keine Überwindung dieses Prozesses bedeutet. Die Integration und die Erweiterung dienen vornehmlich zur Lösung der ökonomischen Krise der Zentrumsländer Europas zu Lasten der semiperipheren Länder Mittel- und Osteuropas. |
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