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Evi Genetti Staat, Kapital und Geschlecht. Eine Bestandsaufnahme feministischer Staatskritik Gerade vor dem Hintergrund der neoliberalen Rede vom Bedeutungsverlust staatlicher Macht ist es nach wie vor von zentraler Bedeutung, die ungebrochene Wirkungsmacht von staatlichen Institutionen und Prozessen zu begreifen. Aus gesellschaftskritischer Sicht gilt es, die veränderten Formen und Funktionen von Staatlichkeit im gesellschaftlichen Transformationsprozess der letzten Jahre in den Blick zu nehmen. Transformation
von Staatlichkeit Im Zuge der Globalisierung der kapitalistischen Produktion und Zirkulation kommt es zu einer grundlegenden Veränderung von Staatlichkeit bzw. der politischen Konstitution. Michael Hardt und Antonio Negri sprechen in diesem Zusammenhang gar von einem Übergang nationalstaatlicher Souveränität hin zum "Empire" als den neuen konstitutionellen Rahmen der globalen Weltordnung: "Mit dem globalen Markt und mit globalen Produktionsabläufen entstand eine globale Ordnung, eine neue Logik und Struktur der Herrschaft - kurz, eine neue Form der Souveränität. Das Empire ist das politische Subjekt, das diesen globalen Austausch tatsächlich reguliert, die souveräne Macht, welche die Welt regiert." (Hardt/Negri 2002; 9) Im
Prozess der globalen Krise und Umstrukturierung des fordistischen
Entwicklungsmodells, das in den westlichen kapitalistischen Ländern nach dem
Zweiten Weltkrieg bis etwa Mitte der 70er Jahre vorherrschte, kam es zu einer
tief greifenden Veränderung der Rolle und Funktion des Staates im
kapitalistischen Verwertungsprozess. Die neo-marxistischen Staatstheoretiker Bob
Jessop und Joachim Hirsch bezeichnen diese Entwicklung als einen Wandel vom „keynesianischen
Wohlfahrtsstaat“ (Jessop 1994) bzw. "fordistischen Sicherheitsstaat"
(Hirsch 1995) hin zum so genannten „Schumpeterschen Workfare State“ (Jessop)
bzw. zum „nationalen Wettbewerbsstaat“ (Hirsch). Zu den wesentlichen Merkmalen des keynesianischen Staates im Fordismus zählten ein relativ hoher Grad an ökonomisch-sozialer Staatsintervention, eine nachfrageorientierte Wachstums-, Einkommensverteilungs- und Beschäftigungspolitik sowie der Ausbau wohlfahrtsstaatlicher Systeme (vgl. Hirsch 1998). Der neue Staatstypus des nationalen Wettbewerbsstaates hingegen ist entscheidend von den Zwängen und Bedingungen der internationalen Standortkonkurrenz geprägt. "Sein vorrangiges Ziel ist nun vielmehr die Optimierung der Kapitalverwertungsbedingungen auf nationaler Ebene in bezug auf den globalisierten Akkumulationsprozeß in fortwährender Konkurrenz mit anderen nationalen 'Standorten' ". (Hirsch 1998; 33) Die Deregulierung und Flexibilisierung der internationalen Kapital- und Finanzmärkte im Zuge der neoliberalen Globalisierung haben ein absolutes Primat der "Standortpolitik" zur Folge. Abgesehen
von dieser Veränderung auf der nationalstaatlichen Ebene lassen sich jedoch
grundlegende Transformationsprozesse der politischen Organisation bzw.
Konstitution im globalen Kontext festmachen, die zunehmend an Bedeutung
gewinnen. Jessop und Hirsch streichen dabei insgesamt drei zentrale Aspekte
heraus: die Entnationalisierung der Staatlichkeit, die Entstaatlichung der
politischen Regime und die Internationalisierung der Politikregime (vgl. u.a.
Jessop 1997; Hirsch 2001). Diese real konstatierbare Veränderung des Staates
und des Staatensystems bedeutet aber keineswegs – wie oft fälschlicherweise
angenommen -, dass Staatlichkeit selbst damit erodiert oder bedeutungslos wird.
Es handelt sich vielmehr um einen grundlegenden Form- und Funktionswandel der
politischen Konstitution. Staatliche Funktionen und konstitutionelle Elemente
sind nach wie vor notwendig und wirksam, jedoch verschoben auf andere Ebenen und
Felder (vgl. Hardt/Negri 2002; 10, 318) Auf der anderen Seite ist auch der nationale Wettbewerbsstaat entgegen mancher neoliberalismuskritischen Analysen kein "schwacher" Staat, sondern ein durchaus starker intervenierender Staat (vgl. Hirsch 1995; 113; Hirsch 1998; 36; Pirker 1999). Denn der Abbau von sozialstaatlichen Regulierungen geht gleichzeitig einher mit einem Ausbau staatlicher Sicherheits- und Standortpolitik. Es gilt also, diese beiden Ebenen (nationalstaatliche und supranationale) der Transformation von Staatlichkeit in den Blick zu nehmen. Geschlechtsblinde
neuere Staatsdebatte In
den Sozialwissenschaften lässt sich seit der zweiten Hälfte der 80er Jahre
eine Renaissance der Staatsdebatte beobachten. Bemerkenswert in dieser
„wiederbelebten“ Staatsdebatte ist jedoch, dass die Frage nach dem
Zusammenhang von Staat und Geschlecht und mithin die geschlechtsspezifischen
Auswirkungen staatlicher Umstrukturierungsprozesse erneut systematisch aus den
Analysen ausgeklammert werden. Dabei sind die „vergeschlechtlichten“
Konsequenzen sozialstaatlichen Abbaus, wie z.B. die Reprivatisierung und damit
Refeminisierung bisher vom Staat übernommener reproduktiver Tätigkeiten, mehr
als evident. Die "Geschlechtsblindheit" ist auch bei neo-marxistischen
Staatsanalysen - die sich ja eigentlich als herrschafts- und
gesellschaftskritisch verstehen - nicht zu übersehen. Zwar wird das
Geschlechterverhältnis in den letzten Jahren von materialistischen
Staatstheoretikern vereinzelt zumindest am Rande erwähnt
(vgl. etwa Hirsch 1995; 25), jedoch wird es - aus welchen Gründen auch
immer - lediglich additiv hinzugefügt und nicht systematisch in die
theoretische Analyse integriert. Diese
Nichtberücksichtigung bzw. Vernachlässigung des strukturellen und historischen
Zusammenhangs von Staat und Geschlecht kommt einer „Entgeschlechtlichung“
des Staates gleich. Der Staat wird in dieser Theorietradition als eine
„geschlechtsneutrale Instanz“ behandelt, sein Geschlechtscharakter, d.h. das
in ihm institutionalisierte „männliche Geschlecht“ bleibt dadurch aber
ausgeblendet (vgl. Kreisky 1995a; 203ff.; Demirovic/Pühl 1997; 220f.). Neo-marxistische
Staatstheorien definieren den Staat zwar als ein soziales Verhältnis bzw. als
eine „materielle Verdichtung von sozialen Kräfteverhältnissen“ (Poulantzas),
jedoch werden unter „sozialen Kräften“ zumeist nur Klassen und
Klassenfraktionen subsumiert. Der Staat gilt demnach lediglich als Arena von
„Klassenauseinandersetzungen“ und nicht auch von „Geschlechterkämpfen“.
Sowohl die „staatsstrukturierende Bedeutung des Geschlechts“ als auch die
das „Geschlechterverhältnis gestaltende Kraft des Staats“ finden daher in
der neo-marxistischen Theoriebildung in der Regel keine Berücksichtigung. Gendering
the State Aus
feministischer Perspektive kommt es aber darauf an, den Staat zu „vergeschlechtlichen“,
d.h. seine „Eingeschlechtlichkeit“ offen zulegen (vgl. Kreisky 1995a; 209).
Dabei ist die „Geschlechtshalbiertheit“ des Staates im Grunde gar nicht so
verdeckt. Staatliche Aufgaben, Funktionen, Entscheidungen werden ganz
offensichtlich mehrheitlich von Männern wahrgenommen. Der Staat produziert und
reproduziert nach wie vor das hierarchische Geschlechterverhältnis. „Zu enthüllen
ist also nur das Offenkundige; auf dieses als dem vermeintlich
Allerverborgensten richtet sich der Blick“ feministischer Forschung (Demirovic/Pühl
1997; 221). Zur
Entwicklung feministischer Staatsanalysen Auf
der anderen Seite mangelt es jedoch gerade der feministischen Theorie an einer
elaborierten Staatstheorie. Auch wenn die anfängliche „Staatsferne“ der
Frauenforschung mittlerweile eine Vielzahl an feministischen Analysen zum Staat
gewichen ist, so wurde bislang keine elaborierte bzw. systematische
Staatstheorie aus geschlechterkritischer Sicht entwickelt. Hinzu kommt, dass
poststrukturalistische Theoretikerinnen wie etwa Judith Allen oder Pringle
Rosemary/Watson Sophie die Kategorie Staat und damit auch die Notwendigkeit
einer feministischen Staatstheorie prinzipiell in Frage stellen. Den Ausgangspunkt feministisch-theoretischer Beschäftigung mit dem Staat bildete die so genannte "Patriarchatsdebatte" der 70er Jahre. In dieser theoretischen Diskussion ging es zunächst in erster Linie um die Frage nach der Beziehung von patriarchalen und kapitalistischen Unterdrückungsverhältnissen. Erst später wurde dann auch die spezifische Rolle des Staates bei der Aufrechterhaltung der Frauenunterdrückung und damit zusammenhängend sein patriarchaler (und kapitalistischer) Charakter analysiert. Patriarchaler
vs. frauenfreundlicher Staat Grob
formuliert lassen sich in der frühen feministischen Staatsdiskussion über alle
unterschiedlichen Zugänge und Ansätze hinweg zwei konträre theoretische
Positionen feststellen: Während einige feministische Theoretikerinnen den Staat
essentialistisch als eine Form patriarchaler Herrschaft, als "Männerstaat"
interpretieren, so sehen andere ihn als eine wichtige Arena zur Herstellung von
Geschlechtergleichheit. Der Staat, insbesondere in Gestalt des
("frauenfreundlichen") Wohlfahrtsstaates, gilt damit gewissermaßen
als Verbündeter für die Bändigung/Zähmung fortwährend existierender
patriarchaler Herrschaft. Auf der einen Seite wird der Staat demnach abgelehnt,
da er patriarchale Macht- und Unterdrückungsverhältnisse reproduziert. Auf der
anderen hingegen wird er dazu herangezogen, Macht- und Einflussmöglichkeiten zu
gewinnen und geschlechtergerechte Verhältnisse herzustellen. Diese
unterschiedlichen Staatsinterpretationen haben ihren theoretischen Bezugsrahmen
einerseits im Konzept des „patriarchalen Staates“ und andererseits im
Konzept des „frauenfreundlichen/partnerschaftlichen Staates“. 1 Daran
knüpfen sich zwei konträre politisch-praktische Strategien: entweder die
Strategie der „Verweigerung“ (Autonomie) oder jene der „Beteiligung“
(Institution) (vgl. Kreisky 1995a; Sauer 2001; 120). Beide Strategien und die
damit zusammenhängenden theoretischen Positionen müssen im Kontext der neuen
Frauenbewegung gesehen werden, da sie in gewisser Weise auch die Entwicklung der
neuen Frauenbewegung vom anfänglichen Antietatismus hin zum so genannten
„Staatsfeminismus“ widerspiegeln. Beide theoretische Konzepte zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich in erster Linie auf die beschreibende Analyse der konkret-empirischen Oberfläche des bürgerlichen Staates konzentrieren, ohne dabei nach den strukturellen (und nicht personellen) Gründen für seinen patriarchalen Charakter zu fragen. Zwar werden patriarchale und frauendiskriminierende Strukturen des modernen Staates festgestellt und beschrieben, dem Grund für ihre staatsförmige Erscheinung aber wird nicht analytisch nachgegangen. Infolgedessen geraten zentrale Fragen wie etwa nach den Grenzen staatlicher Regulierung gar nicht erst in den feministischen Blick. Aufgabe einer kritischen Staatstheorie muss es aber sein, den Staat nicht nur (in all seinen Dimensionen) zu beschreiben und historisch darzustellen, sondern die Existenz der Kategorie des Staates selbst logisch zu begründen. Es geht also um die gesellschaftstheoretische Frage, warum der Staat als besondere Form gesellschaftlicher Verhältnisse überhaupt existiert. Denn erst durch eine Formbestimmung des modernen Staates ließe sich der systematische Zusammenhang von Staat, Kapital und Geschlecht theoretisch stringent nachweisen, ohne in eine personalisierende, funktionalistische Argumentation zu verfallen. Abgesehen
von den beiden verkürzten Theoremen des „patriarchalen“ wie des
„frauenfreundlichen“ Staates wurden in der Geschlechterforschung seit Anfang
der 90er Jahre durchaus einige Versuche einer systematischen
Konzeptionalisierung von Staat und Geschlecht unternommen. Zwar gilt die
Feststellung, dass es keine umfassende Theorie des Staates aus
geschlechterkritischer Sicht gibt, nach wie vor, jedoch gibt es bereits etliche
"Skizzen" antipatriarchaler Staatskonzepte, die über empirische und
historische Fallstudien hinausgehen (vgl. Sauer 2001; 123). Bausteine
antipatriarchaler Staatskonzepte Der
Staat wird in diesen neueren feministischen Staatsansätzen seit Beginn der 90er
Jahre nicht mehr einseitig als patriarchal oder frauenfreundlich betrachtet,
sondern es wird versucht, den Geschlechtscharakter des Staates in seiner
Widersprüchlichkeit theoretisch zu erfassen. Zentraler Blickpunkt dieser
neueren Analysen ist also die Frage nach dem Geschlecht des Staates. Gerade die
Erfahrungen mit dem zum Teil „frauenfreundlichen“ Wohlfahrtsstaat, der
zunehmenden Institutionalisierung der „Frauenfrage“ und gleichzeitigen
Zementierung der herrschenden Gleschlechterordnung einerseits sowie der im Zuge
der Krise des Fordismus ausgelösten Krise des Wohlfahrtsstaates mit ihren „vergeschlechtlichten“
Konsequenzen andererseits erforderten ein differenziertes theoretisches Konzept,
um das komplexe Verhältnis von Staat und Geschlecht neu zu erklären. Zentraler Blickpunkt dieser neueren Analysen ist mithin die theoretische Bestimmung der Geschlechtlichkeit des modernen Staates. Dieses komplexe Phänomen wurde in der bisherigen feministischen Forschung auf unterschiedliche Art und Weise in den Blick genommen. Mit Birgit Sauer lassen sich in diesem Zusammenhang vier verschiedene Ebenen von feministischen Staatsanalysen unterscheiden (vgl. Sauer 1998, S. 19; siehe auch Sauer 2001; 123f.): Die
Konstruktionsidee des modernen Staates Etliche feministische Theoretikerinnen übten Kritik am liberalen Paradigma des Gesellschaftsvertrages und legten offen, dass dieser vermeintlich universelle Vertrag ein Vertrag unter Männern bzw. Brüdern ist und Frauen seit jeher aus der öffentlichen Sphäre ausschließt (vgl. etwa Pateman 1994). Dem Gesellschaftsvertrag liegt ein stets verdeckter Geschlechtervertrag zu Grunde. Die moderne gesellschafts-legitimierende bürgerliche Vertragsidee basiert somit auf geschlechtsspezifischen, androzentrischen Ausgrenzungen und Ausschließungen. Die
Konstituierung des modernen Nationalstaates Diese feministischen Analysen zeigen auf, dass die historische Entstehung des Nationalstaates eng mit Krieg und Militär und damit zusammenhängend mit der Entstehung moderner Männlichkeitskonstruktionen verknüpft ist. Dies erklärt auch den Frauenausschluss aus der Konzeption der Staatsbürgerschaft. Es gilt hier vor allem, die Logik von Staatsbürgerrechten als eine maskulinistische zu analysieren. Staat
als (Re)Produzent der Geschlechterverhältnisse: Etliche staatstheoretische feministische Arbeiten untersuchen verschiedene politische Bereiche (policies) im Hinblick auf geschlechtsspezifische Aspekte und Auswirkungen. Staatliche Politiken (staatliche Maßnahmen und Prozesse) werden hier mit Bezug auf ihre reproduzierende, aber auch modifizierende Auswirkungen auf die herrschende Geschlechterordnung erforscht. Männlichkeit
des Staatsapparates: Hierzu
zählt in erster Linie die von Eva Kreisky entwickelten Konzeption des
„Staates als Männerbund“ (vgl. Kreisky 1995b). Sie verweist auf die „männliche“
Verfasstheit der staatlichen Institutionen und der staatlichen Bürokratie, da
Frauen historisch betrachtet seit der Entstehung des modernen staatlichen
Ordnung aus den zentralen politischen Institutionen und Entscheidungsebenen
ausgeschlossen sind. Staatliche Institutionen stellen somit eine Kultur
institutioneller Männlichkeit dar, die sich aber durchaus verändern kann. Der
moderne Staat ist in zweierlei Hinsicht „männlich“: Zum einen werden
staatliche Aufgaben und Ämter mehrheitlich von Männern wahrgenommen
(„nominale Männlichkeit“) und zum anderen repräsentiert und bevorzugt der
Staat systematisch männliche Interessen und Lebensweisen („strukturelle“ Männlichkeit)
(vgl. Sauer 1998; 20). Die im modernen Staat eingeschriebene „hegemoniale Männlichkeit“
(Connell 1990) verweist auf eine spezifische institutionelle Verfestigung
sozialer Aushandlungsprozesse, die sich historisch und räumlich verändern können. Zur
Kritik des Staates So
notwendig diese neueren feministischen Analysen zur Bestimmung der
Geschlechtlichkeit des modernen Staates auch sind, so sehr verwundert es doch,
dass auch diese Ansätze lediglich auf einer vorwiegend beschreibenden Ebene
ausharren. Die Geschlechtlichkeit von Staatlichkeit wird auf der analytischen
Ebene rein historisch und empirisch begründet. Feministische
Staatstheoretikerinnen formulieren zwar eine kritische Theorie des männlichen
Staates, eine grundsätzliche, radikale Kritik des Staates an sich bleibt jedoch
nach wie vor ausständig. Die Existenz des Staates wird so als etwas Gegebenes,
Selbstverständliches hingenommen und lediglich in seiner derzeitigen Gestalt
kritisiert (vgl. dazu Holloway 1998; 15). Kritik müsste hingegen die Kategorie
des Staates selbst angreifen. Den Staat also nicht versuchen zu „verstehen“,
sondern zu „entfetischisieren, und damit aufzuheben“ (ebd.; 16). Eine solche
„destruktive Theorie“ des Staates – wie der marxistische Theoretiker John
Holloway es nennt - erfordert aber eine grundlegende Staatstheorie, die den
Staat (u.a. im Hinblick auf seine Geschlechterdimension) nicht bloß beschreibt
und historisch darstellt, sondern imstande ist, die Existenz des Staates an sich
logisch zu begründen. Es geht also um die Frage, warum der Staat als besondere
Form gesellschaftlicher Verhältnisse überhaupt existiert. Und daran anschließend,
warum der Staat und die herrschende Geschlechterhierarchie bisher notwendig
miteinander verwoben waren und sind. Es ist bezeichnend, dass sich feministische
Theorie, die sich längst von der anfänglichen Kapitalismuskritik abgewendet
hat, nicht um diese grundsätzlichen staatstheoretischen Fragen gekümmert hat.
Aber erst durch eine Formbestimmung des modernen Staates ließe sich m.E. der
systematische Zusammenhang von Staat, Kapital und Geschlecht theoretisch
stringent nachweisen, ohne in eine personalisierende, verkürzte Argumentation
zu verfallen. Notwendig wäre es, die bestehenden anti-patriarchalen Staatskonzepte mit gesellschaftstheoretischen Fragestellungen zu verbinden. Erst eine derartige Verbindung von feministischen und gesellschaftstheoretischen Ansätzen könnte den Weg ebnen zu einer umfassenden alle gesellschaftlichen Herrschaftsverhältnisse berücksichtigenden Kritik des modernen Staates und der derzeit stattfindenden gesellschaftlichen Veränderungsprozesse. Der
patriarchal-kapitalistische Staat Im
Anschluss wird ein analytisches Modell skizziert und vorgeschlagen, das die oben
erwähnten theoretischen Zugänge zu verknüpfen versucht. Wie lässt sich eine
dem modernen Staat immanente patriarchale Struktur begründen, ohne in eine verkürzte,
funktionalistische Argumentationsweise zu verfallen? Um dieses theoretische
Problem zu lösen, möchte ich auf das Staatskonzept von Joachim Hirsch zurückgreifen
und versuchen, es aus feministischer Perspektive zu erweitern. Es geht mir dabei
um die Entwicklung eines antipatriarchalen theoretischen Modells, das den Staat
zwar als gesellschaftliches, widersprüchliches Verhältnis versteht, ihn aber
gleichzeitig auch als strukturell patriarchal fasst. Gemäß Hirschs
begrifflich-theoretischen Unterscheidung zwischen der „Form“ des Staates
einerseits und den konkreten Staatsformationen bzw. Staatsapparaten andererseits
möchte ich zwischen der „männlichen“ bzw. patriarchalen Form des
Staates und den konkret-historischen „Geschlechterregimen“ bzw.
„hegemonialen Männlichkeiten“ differenzieren. Was ist darunter zu
verstehen? Ausgangspunkt
der staatstheoretischen Überlegungen Hirschs bildet die werttheoretische
Formanalyse des kapitalistischen Vergesellschaftungszusammenhangs. Hirsch
versucht zuallererst eine Begründung zu liefern, warum in der kapitalistischen
Gesellschaft das politische Gemeinwesen eine von der Ökonomie und Gesellschaft
getrennte Form annimmt (vgl. Hirsch 1995; 18). Unter Bezugnahme auf die
Marx’sche Wertformanalyse versucht er den Staat aus den grundlegenden
Strukturen bzw. Formen der kapitalistischen sozialen Verhältnisse heraus zu
begründen. Er setzt also seine Staatsbegründung im Gegensatz zu
funktionalistischen Ansätzen nicht an der Analyse seiner konkreten Aufgaben und
Funktionen an, sondern an seiner sozialen Form. Unter „sozialer Form“
versteht Hirsch Objekte, die den Menschen äußerlich und fremd gegenüberstehen
und in denen ihr gesellschaftlicher Zusammenhang in einer nicht unmittelbar
durchschaubaren Art und Weise zum Ausdruck kommt. Die gesellschaftlichen
Beziehungen der Menschen müssen unter den bestehenden ökonomischen Bedingungen
die Form von Objektbeziehungen annehmen. In einer durch arbeitsteilige
Privatproduktion, Konkurrenz und von materiellen Klassenantagonismen geprägten
Gesellschaft lässt sich Gesellschaftlichkeit eben nicht direkt, kollektiv und
bewusst herstellen, sondern nur in verdinglichten sozialen Formen. Als die
beiden grundlegenden sozialen Formen, in denen sich die Gesellschaftlichkeit der
Menschen herstellt, bezeichnet er den Wert, der sich im Geld ausdrückt
und die politische Form, welche sich in Gestalt eines von der Ökonomie
getrennten Staates äußert (vgl. Hirsch 1995; 17). Die
Wertform und die politische Form sind für Hirsch die zentralen
sozialen Formen, welche die Reproduktion der kapitalistischen Gesellschaft trotz
ihrer grundlegenden Antagonismen und Konflikten garantieren. Eine rein
wertformbestimmte Reproduktion ist deshalb nicht möglich, weil dieser
materielle Reproduktionszusammenhang strukturell krisenhaft ist: einerseits ist
der Akkumulationsprozess des Kapitals von Krisenhaftigkeit gekennzeichnet,
andererseits beruht er auf äußeren Bedingungen (Natur, nicht warenförmige
soziale Beziehungen etc.), die er selbst nicht produzieren kann, zum Teil sogar
zerstört. Diese inneren und äußeren Widersprüche der wertformbestimmten
Regulation erzwingen eine auf die materielle Reproduktion, die Ordnung und den
Erhalt der Gesellschaft insgesamt gerichtete, außerhalb des
Verwertungsprozesses stehende politische Regulation: den Staat. Es kommt daher
zu der für die kapitalistische Gesellschaftsformation charakteristischen
Spaltung von „Politik“ und „Ökonomie“, von „Staat“ und
„Gesellschaft“. „Staat“ und „Gesellschaft“ sind zwar formell
getrennt, aber zugleich miteinander verbunden. Sie bilden gewissermaßen eine
„widersprüchliche Einheit“ (Hirsch 1995; 22). Gerade in dieser
Trennung und gleichzeitigen Verbindung von Politik und Ökonomie sieht Hirsch
die Besonderheit der kapitalistischen Vergesellschaftungsweise liegen. Diese
Trennung korrespondiert mit einer Teilung in zwei gesellschaftlichen Sphären in
der bürgerlichen Gesellschaftsordnung: Öffentlichkeit und Privatheit. In der
liberalen, bürgerlichen Theorie, aber auch in der marxistischen Theorie ist
dabei gemeinhin die Unterscheidung zwischen „Markt“ bzw. „Ökonomie“
(privat) und „Staat“ bzw. politisches Handeln (öffentlich) gemeint.
Feministische Theoretikerinnen richten ihren Blick jedoch auf eine zweite, oft
vernachlässigte Ebene von Privatheit und meinen damit den Bereich der Familie,
des Haushalts, der Intimsphäre. 2 Diese Bedeutung von Privatsphäre wird im
patriarchal-kapitalistischen Vergesellschaftungsmodus Frauen zugeordnet. Während
Frauen also die private, emotionale Sphäre zugeschrieben wird, ist die Politik,
aber auch die Ökonomie männlich konzipiert. In der Folge betrachte ich
Privatheit in dieser Bedeutung. Die
Trennung Öffentlichkeit/Privatheit ist somit ein patriarchales Ordnungsmuster,
das Macht- und Herrschaftsmechanismen festlegt. „Die Aufrechterhaltung einer
fiktiven Scheidelinie zwischen Öffentlichkeit und Privatheit ist
Reproduktionsbedingung für die Exklusion von Frauen aus der
institutionellen Materialität des Staates, für die Herstellung exklusiver Männlichkeit
in dieser Sphäre, aber auch für die paradoxe Integration von Frauen in
das Staatsprojekt.“ (Sauer 1997; 47f., Herv. i. Orig.). Wichtig
ist nun, dass diese Trennungen, die die politische Form ausmachen, nicht nur als
fiktiv, illusorisch zu begreifen sind, sondern auch reale Wirksamkeit besitzen
(Schein/Wirklichkeit). Natürlich kann sich das, was als „privat“ oder „öffentlich“
gilt, ständig verändern, da der Staat selbst die Definitionsmacht zur
Festlegung dieser Trennlinie besitzt (vgl. Sauer 1998; 19). Die Grenzziehungen
von öffentlich und privat sind historisch und kulturell durchaus veränderbar
und verschiebbar. So z.B. wurde mit der Integration einst privater Bereiche
(z.B. Kindererziehung) in den Sozialstaat die öffentliche Sphäre ausgedehnt.
Andererseits bedeuten diese Grenzverschiebungen und Veränderungen im Verhältnis
von öffentlich und privat aber keineswegs eine grundsätzliche Auflösung
dieser strikten, imaginierten Trennung. Grundsätzlich
gilt, dass die „Form“ des Staates auf der Trennlinie von öffentlich und
privat beruht. Das heißt also, dass sich diese dem Konstrukt des Staates
immanente Spaltung nicht einfach auflösen oder beseitigen lässt, wie dies
einige feministische TheoretikerInnen hoffen (vgl. Connell 1990; 538; Sauer
1997; 47f.). Die Scheidelinie öffentlich/privat ist insofern real, als der
Staat (seine Form also) selbst aus dieser Konzeption hervorgeht. Würde also die
Trennung aufgehoben, gäbe es auch den Staat in seiner gegenwärtigen Form nicht
mehr. 3 Um
mein Argument zu verdeutlichen: Ein „androgyner“ Staat ist meinem Verständnis
nach deshalb nicht denkbar und möglich, weil der Staat in seiner Form auf einen
patriarchalen Spaltungsmechanismus, d.h. die Sphärentrennung zwischen einer
„männlich“ definierten, politisierten Öffentlichkeit und einer
„weiblich“ definierten, entpolitisierten Privatheit, beruht. Diese Trennung
stellt eine zentrale Struktur der patriarchal-kapitalistischen
Vergesellschaftungsweise dar. 4 Da der bürgerliche Staat auf diesem
Vergesellschaftungsmodus basiert und daraus resultiert, ist er von seiner
inneren Struktur her nicht nur notwendig „kapitalistisch“, sondern immer
auch „patriarchal“. Die Bestimmung des Staates als „patriarchal“ lässt
sich demnach nicht trennen von seiner „kapitalistischen“ Struktur, denn
diese selbst ist als „patriarchal“ zu begreifen. Die „patriarchale“
Verfasstheit des modernen Staates lässt sich also aus den grundlegenden
Strukturen bzw. Formen der patriarchal-kapitalistischen sozialen Verhältnisse
begründen. In
anderen Worten: Ebenso wie der „Klassencharakter“ ist der „patriarchale“
bzw. „männliche“ Charakter des Staates demnach in seiner Form zu
entziffern. Der geschlechtliche Charakter des Staates ergibt sich aus der „Strukturadäquanz“
zwischen den patriarchal-kapitalistischen gesellschaftlichen Verhältnissen und
der politischen Herrschaftsform. In Anlehnung an Josef Esser ließe sich
formulieren: Indem der Staat mit Hilfe seines Gewaltmonopols den patriarchal-kapitalistischen
Produktions- und Verwertungsprozess absichert, sichert er zugleich den darin
enthaltenen Klassen- und Geschlechterwiderspruch. (in Anlehnung an Esser
1985; 227) Der Staat ist in diesem Sinne keineswegs ein „Agent“ oder
„Instrument“ der Männer, wie dies funktionalistische und personalisierende
Ansätze behaupten. Die Männlichkeit oder Geschlechtlichkeit des Staates
basiert vielmehr auf seiner grundlegenden Struktur bzw. Form. Das
bedeutet, dass der moderne Staat männlichen Interessen und Lebensweisen
strukturell entgegenkommt, Männer sozusagen indirekt bevorzugt werden.
Der Staat kann daher patriarchale Verhältnisse nicht grundsätzlich in Frage
stellen. Wie
aber lassen sich nun Handlungsräume und -möglichkeiten von Frauen, die
paradoxe Integration von Frauen in den Wohlfahrtsstaat sowie reale Veränderungen
und Transformationen von Staatlichkeit und Geschlechterregimen anhand dieses
theoretischen Bezugsrahmens erklären? Wie bereits oben erwähnt, unterscheide
ich in Anlehnung an Hirsch zwischen der Form des Staates einerseits und
konkreten Staatsapparaten und –projekten andererseits. Der Staat ist in
seiner konkreten institutionellen, organisatorischen Gestalt ein Ausdruck
sozialer Kräfteverhältnisse. Der konkrete Staat darf demnach nicht als
einheitlicher, geschlossener Block begriffen werden, sondern als eine
historisch-spezifische Institutionalisierung eines sozialen Verhältnisses
zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Individuen. Aus
feministischer Sicht kann der konkrete Staat somit verstanden werden als die
„Institutionalisierung eines geschlechtlichen Herrschaftsverhältnisses, d.h.
er ist Ausdruck des Geschlechterverhältnisses, und er organisiert das
Geschlechterverhältnis“ (Sauer 1997; 48, Herv. i. Orig.; 1998; 20; siehe auch
Pühl 1998; 25). Das soziale Kräfteverhältnis (zwischen den Geschlechtern)
nimmt im System der politischen Institutionen, Apparate und Organisationen eine
konkrete Gestalt an. Ein konkretes Staatsprojekt besteht mithin aus einem
Geflecht von unterschiedlichen, relativ selbständigen und teilweise miteinander
konkurrierenden Apparaten und Institutionen, die jeweils unterschiedliche
Beziehungen zu diversen Gruppen herstellen können. Das bedeutet also, dass
Geschlechterkonflikte auf dem Feld und in den Arenen des Staates ausgetragen
werden. Die
Beziehungen der Staatsapparate zu gesellschaftlichen Gruppen dürfen aber nicht
als stabil und fix angesehen werden, da sie sich je nach Kräfteverhältnissen
verändern können. Dies verweist auf die hohe Anpassungsfähigkeit des
Staatsapparates (vgl. Hirsch 1995; 24). Bezogen auf die Geschlechterverhältnisse
heißt das, dass sich historisch unterschiedliche „Geschlechterregime“ je
nach vorherrschenden hegemonialen Geschlechterordnungen bzw. Männlichkeiten
herausbilden können (vgl. dazu auch Pühl 1998; 25). Die patriarchale Gestalt
eines konkreten Staatsprojektes verändert sich mit den unterschiedlichen
historischen und räumlichen Gegebenheiten. Die Art und Weise wie sich der „männliche“
Charakter eines Staates konkret ausdrückt, kann daher je nach Land und Zeit
variieren und bedarf daher gesonderter theoretischer und empirischer
Untersuchungen. 5 Die konkrete Männlichkeit eines bestimmten Staates wird also
selbst permanent neu konstruiert und inszeniert. Diese historisch-spezifische
Sichtweise kann den z.T. durchaus positiven Veränderungen im Verhältnis von
Geschlecht und Staat gerecht werden. Der konkrete Staat ist insofern nicht ein für
alle Mal als einheitlich „patriarchal“ oder „männlich“ definierbar
(vgl. Sauer 1997; 47; siehe auch Demirovic/Pühl 1997; 227). Vielmehr können
sich seine Geschlechterpolitik sowie die Geschlechtlichkeit seiner Institutionen
stets verändern. Der konkrete Staatsapparat darf jedoch keinesfalls mit der
bereits beschriebenen „Staatsform“ bzw. der „politischen Form“
verwechselt werden. Allgemein
bleibt daher festzuhalten: Der moderne Staat kann patriarchale Verhältnisse
zwar modifizieren, jedoch gemäß seiner Formbestimmtheit nicht grundsätzlich
auflösen. Ziel kritisch-feministischer Theorie muss es daher sein, – um mit
John Holloway zu sprechen – den patriarchal-kapitalistischen Staat nicht „zu
verstehen, sondern ihn zu entfetischisieren und damit aufzuheben.“ (Holloway
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Geschlechtsblindheit von Staatstheorien; in: Kerchner, Brigitte/Wilde, Gabriele
(Hg.): Staat und Privatheit, Opladen, S. 29-53. Sauer,
Birgit (1998): „Antipatriarchale Staatskonzepte. Plädoyer für Unzeitgemäßes“,
in: Juridikum. Zeitschrift im Rechtsstaat, Nr. 1, S. 18-21. Sauer,
Birgit (2001): Die Asche des Souveräns. Staat und Demokratie in der
Geschlechterdemokratie, Frankfurt/New York. Anmerkungen: 1
Eine ausführliche Darstellung dieser Konzepte findet sich in Genetti 1998;
54ff. 2
Siehe dazu etwa Sabine Lang
(1995): Öffentlichkeit und Geschlechterverhältnis. Überlegungen zu
einer Politologie der öffentlichen Sphäre; in: Kreisky, Eva/Sauer, Birgit
(Hg.): Feministische Standpunkte in der Politikwissenschaft. Eine
Einführung, Frankfurt/Main, S. 83-121. 3
Auch Connell konstatiert: „In one sense that seems to imply an end to the
state as such, which is founded on such a distinction.“ (Connell
1990; 538) 4
Siehe dazu meine Ausführungen in Genetti 1998; 95ff. 5 Das Konzept der Geschlechterregime, das die Geschlechterspezifik verschiedener Wohlfahrtsregime empirisch untersucht, bezieht sich auf diese Ebene der Staatsanalyse. Siehe dazu exemplarisch den Sammelband von Sainsbury, Diane (Hg.) (1996): Gendering Welfare States, London/Thousand Oaks/New Delhi, 2. Aufl. |
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