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Evi Genetti  Staat, Kapital und Geschlecht. Eine Bestandsaufnahme feministischer Staatskritik

Gerade vor dem Hintergrund der neoliberalen Rede vom Bedeutungsverlust staatlicher Macht ist es nach wie vor von zentraler Bedeutung, die ungebrochene Wirkungsmacht von staatlichen Institutionen und Prozessen zu begreifen. Aus gesellschaftskritischer Sicht gilt es, die veränderten Formen und Funktionen von Staatlichkeit im gesellschaftlichen Transformationsprozess der letzten Jahre in den Blick zu nehmen.

Transformation von Staatlichkeit

Im Zuge der Globalisierung der kapitalistischen Produktion und Zirkulation kommt es zu einer grundlegenden Veränderung von Staatlichkeit bzw. der politischen Konstitution. Michael Hardt und Antonio Negri sprechen in diesem Zusammenhang gar von einem Übergang nationalstaatlicher Souveränität hin zum "Empire" als den neuen konstitutionellen Rahmen der globalen Weltordnung: "Mit dem globalen Markt und mit globalen Produktionsabläufen entstand eine globale Ordnung, eine neue Logik und Struktur der Herrschaft - kurz, eine neue Form der Souveränität. Das Empire ist das politische Subjekt, das diesen globalen Austausch tatsächlich reguliert, die souveräne Macht, welche die Welt regiert." (Hardt/Negri 2002; 9)

Im Prozess der globalen Krise und Umstrukturierung des fordistischen Entwicklungsmodells, das in den westlichen kapitalistischen Ländern nach dem Zweiten Weltkrieg bis etwa Mitte der 70er Jahre vorherrschte, kam es zu einer tief greifenden Veränderung der Rolle und Funktion des Staates im kapitalistischen Verwertungsprozess. Die neo-marxistischen Staatstheoretiker Bob Jessop und Joachim Hirsch bezeichnen diese Entwicklung als einen Wandel vom „keynesianischen Wohlfahrtsstaat“ (Jessop 1994) bzw. "fordistischen Sicherheitsstaat" (Hirsch 1995) hin zum so genannten „Schumpeterschen Workfare State“ (Jessop) bzw. zum „nationalen Wettbewerbsstaat“ (Hirsch).  

Zu den wesentlichen Merkmalen des keynesianischen Staates im Fordismus zählten ein relativ hoher Grad an ökonomisch-sozialer Staatsintervention, eine nachfrageorientierte Wachstums-, Einkommensverteilungs- und Beschäftigungspolitik sowie der Ausbau wohlfahrtsstaatlicher Systeme (vgl. Hirsch 1998). Der neue Staatstypus des nationalen Wettbewerbsstaates hingegen ist entscheidend von den Zwängen und Bedingungen der internationalen Standortkonkurrenz geprägt. "Sein vorrangiges Ziel ist nun vielmehr die Optimierung der Kapitalverwertungsbedingungen auf nationaler Ebene in bezug auf den globalisierten Akkumulationsprozeß in fortwährender Konkurrenz mit anderen nationalen 'Standorten' ". (Hirsch 1998; 33) Die Deregulierung und Flexibilisierung der internationalen Kapital- und Finanzmärkte im Zuge der neoliberalen Globalisierung haben ein absolutes Primat der "Standortpolitik" zur Folge.

Abgesehen von dieser Veränderung auf der nationalstaatlichen Ebene lassen sich jedoch grundlegende Transformationsprozesse der politischen Organisation bzw. Konstitution im globalen Kontext festmachen, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Jessop und Hirsch streichen dabei insgesamt drei zentrale Aspekte heraus: die Entnationalisierung der Staatlichkeit, die Entstaatlichung der politischen Regime und die Internationalisierung der Politikregime (vgl. u.a. Jessop 1997; Hirsch 2001). Diese real konstatierbare Veränderung des Staates und des Staatensystems bedeutet aber keineswegs – wie oft fälschlicherweise angenommen -, dass Staatlichkeit selbst damit erodiert oder bedeutungslos wird. Es handelt sich vielmehr um einen grundlegenden Form- und Funktionswandel der politischen Konstitution. Staatliche Funktionen und konstitutionelle Elemente sind nach wie vor notwendig und wirksam, jedoch verschoben auf andere Ebenen und Felder (vgl. Hardt/Negri 2002; 10, 318)

Auf der anderen Seite ist auch der nationale Wettbewerbsstaat entgegen mancher neoliberalismuskritischen Analysen kein "schwacher" Staat, sondern ein durchaus starker intervenierender Staat (vgl. Hirsch 1995; 113; Hirsch 1998; 36; Pirker 1999). Denn der Abbau von sozialstaatlichen Regulierungen geht gleichzeitig einher mit einem Ausbau staatlicher Sicherheits- und Standortpolitik. Es gilt also, diese beiden Ebenen (nationalstaatliche und supranationale) der Transformation von Staatlichkeit in den Blick zu nehmen.

Geschlechtsblinde neuere Staatsdebatte

In den Sozialwissenschaften lässt sich seit der zweiten Hälfte der 80er Jahre eine Renaissance der Staatsdebatte beobachten. Bemerkenswert in dieser „wiederbelebten“ Staatsdebatte ist jedoch, dass die Frage nach dem Zusammenhang von Staat und Geschlecht und mithin die geschlechtsspezifischen Auswirkungen staatlicher Umstrukturierungsprozesse erneut systematisch aus den Analysen ausgeklammert werden. Dabei sind die „vergeschlechtlichten“ Konsequenzen sozialstaatlichen Abbaus, wie z.B. die Reprivatisierung und damit Refeminisierung bisher vom Staat übernommener reproduktiver Tätigkeiten, mehr als evident. Die "Geschlechtsblindheit" ist auch bei neo-marxistischen Staatsanalysen - die sich ja eigentlich als herrschafts- und gesellschaftskritisch verstehen - nicht zu übersehen. Zwar wird das Geschlechterverhältnis in den letzten Jahren von materialistischen Staatstheoretikern vereinzelt zumindest am Rande erwähnt  (vgl. etwa Hirsch 1995; 25), jedoch wird es - aus welchen Gründen auch immer - lediglich additiv hinzugefügt und nicht systematisch in die theoretische Analyse integriert. 

Diese Nichtberücksichtigung bzw. Vernachlässigung des strukturellen und historischen Zusammenhangs von Staat und Geschlecht kommt einer „Entgeschlechtlichung“ des Staates gleich. Der Staat wird in dieser Theorietradition als eine „geschlechtsneutrale Instanz“ behandelt, sein Geschlechtscharakter, d.h. das in ihm institutionalisierte „männliche Geschlecht“ bleibt dadurch aber ausgeblendet (vgl. Kreisky 1995a; 203ff.; Demirovic/Pühl 1997; 220f.).  

Neo-marxistische Staatstheorien definieren den Staat zwar als ein soziales Verhältnis bzw. als eine „materielle Verdichtung von sozialen Kräfteverhältnissen“ (Poulantzas), jedoch werden unter „sozialen Kräften“ zumeist nur Klassen und Klassenfraktionen subsumiert. Der Staat gilt demnach lediglich als Arena von „Klassenauseinandersetzungen“ und nicht auch von „Geschlechterkämpfen“. Sowohl die „staatsstrukturierende Bedeutung des Geschlechts“ als auch die das „Geschlechterverhältnis gestaltende Kraft des Staats“ finden daher in der neo-marxistischen Theoriebildung in der Regel keine Berücksichtigung.  

Gendering the State

Aus feministischer Perspektive kommt es aber darauf an, den Staat zu „vergeschlechtlichen“, d.h. seine „Eingeschlechtlichkeit“ offen zulegen (vgl. Kreisky 1995a; 209). Dabei ist die „Geschlechtshalbiertheit“ des Staates im Grunde gar nicht so verdeckt. Staatliche Aufgaben, Funktionen, Entscheidungen werden ganz offensichtlich mehrheitlich von Männern wahrgenommen. Der Staat produziert und reproduziert nach wie vor das hierarchische Geschlechterverhältnis. „Zu enthüllen ist also nur das Offenkundige; auf dieses als dem vermeintlich Allerverborgensten richtet sich der Blick“ feministischer Forschung (Demirovic/Pühl 1997; 221).  

Zur Entwicklung feministischer Staatsanalysen

Auf der anderen Seite mangelt es jedoch gerade der feministischen Theorie an einer elaborierten Staatstheorie. Auch wenn die anfängliche „Staatsferne“ der Frauenforschung mittlerweile eine Vielzahl an feministischen Analysen zum Staat gewichen ist, so wurde bislang keine elaborierte bzw. systematische Staatstheorie aus geschlechterkritischer Sicht entwickelt. Hinzu kommt, dass poststrukturalistische Theoretikerinnen wie etwa Judith Allen oder Pringle Rosemary/Watson Sophie die Kategorie Staat und damit auch die Notwendigkeit einer feministischen Staatstheorie prinzipiell in Frage stellen. 

Den Ausgangspunkt feministisch-theoretischer Beschäftigung mit dem Staat bildete die so genannte "Patriarchatsdebatte" der 70er Jahre. In dieser theoretischen Diskussion ging es zunächst in erster Linie um die Frage nach der Beziehung von patriarchalen und kapitalistischen Unterdrückungsverhältnissen. Erst später wurde dann auch die spezifische Rolle des Staates bei der Aufrechterhaltung der Frauenunterdrückung und damit zusammenhängend sein patriarchaler (und kapitalistischer) Charakter analysiert.

Patriarchaler vs. frauenfreundlicher Staat

Grob formuliert lassen sich in der frühen feministischen Staatsdiskussion über alle unterschiedlichen Zugänge und Ansätze hinweg zwei konträre theoretische Positionen feststellen: Während einige feministische Theoretikerinnen den Staat essentialistisch als eine Form patriarchaler Herrschaft, als "Männerstaat" interpretieren, so sehen andere ihn als eine wichtige Arena zur Herstellung von Geschlechtergleichheit. Der Staat, insbesondere in Gestalt des ("frauenfreundlichen") Wohlfahrtsstaates, gilt damit gewissermaßen als Verbündeter für die Bändigung/Zähmung fortwährend existierender patriarchaler Herrschaft. Auf der einen Seite wird der Staat demnach abgelehnt, da er patriarchale Macht- und Unterdrückungsverhältnisse reproduziert. Auf der anderen hingegen wird er dazu herangezogen, Macht- und Einflussmöglichkeiten zu gewinnen und geschlechtergerechte Verhältnisse herzustellen. Diese unterschiedlichen Staatsinterpretationen haben ihren theoretischen Bezugsrahmen einerseits im Konzept des „patriarchalen Staates“ und andererseits im Konzept des „frauenfreundlichen/partnerschaftlichen Staates“.

Daran knüpfen sich zwei konträre politisch-praktische Strategien: entweder die Strategie der „Verweigerung“ (Autonomie) oder jene der „Beteiligung“ (Institution) (vgl. Kreisky 1995a; Sauer 2001; 120). Beide Strategien und die damit zusammenhängenden theoretischen Positionen müssen im Kontext der neuen Frauenbewegung gesehen werden, da sie in gewisser Weise auch die Entwicklung der neuen Frauenbewegung vom anfänglichen Antietatismus hin zum so genannten „Staatsfeminismus“ widerspiegeln. 

Beide theoretische Konzepte zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich in erster Linie auf die beschreibende Analyse der konkret-empirischen Oberfläche des bürgerlichen Staates konzentrieren, ohne dabei nach den strukturellen (und nicht personellen) Gründen für seinen patriarchalen Charakter zu fragen. Zwar werden patriarchale und frauendiskriminierende Strukturen des modernen Staates festgestellt und beschrieben, dem Grund für ihre staatsförmige Erscheinung aber wird nicht analytisch nachgegangen. Infolgedessen geraten zentrale Fragen wie etwa nach den Grenzen staatlicher Regulierung gar nicht erst in den feministischen Blick. Aufgabe einer kritischen Staatstheorie muss es aber sein, den Staat nicht nur (in all seinen Dimensionen) zu beschreiben und historisch darzustellen, sondern die Existenz der Kategorie des Staates selbst logisch zu begründen. Es geht also um die gesellschaftstheoretische Frage, warum der Staat als besondere Form gesellschaftlicher Verhältnisse überhaupt existiert. Denn erst durch eine Formbestimmung des modernen Staates ließe sich der systematische Zusammenhang von Staat, Kapital und Geschlecht theoretisch stringent nachweisen, ohne in eine personalisierende, funktionalistische Argumentation zu verfallen.

Abgesehen von den beiden verkürzten Theoremen des „patriarchalen“ wie des „frauenfreundlichen“ Staates wurden in der Geschlechterforschung seit Anfang der 90er Jahre durchaus einige Versuche einer systematischen Konzeptionalisierung von Staat und Geschlecht unternommen. Zwar gilt die Feststellung, dass es keine umfassende Theorie des Staates aus geschlechterkritischer Sicht gibt, nach wie vor, jedoch gibt es bereits etliche "Skizzen" antipatriarchaler Staatskonzepte, die über empirische und historische Fallstudien hinausgehen (vgl. Sauer 2001; 123).  

Bausteine antipatriarchaler Staatskonzepte

Der Staat wird in diesen neueren feministischen Staatsansätzen seit Beginn der 90er Jahre nicht mehr einseitig als patriarchal oder frauenfreundlich betrachtet, sondern es wird versucht, den Geschlechtscharakter des Staates in seiner Widersprüchlichkeit theoretisch zu erfassen. Zentraler Blickpunkt dieser neueren Analysen ist also die Frage nach dem Geschlecht des Staates. Gerade die Erfahrungen mit dem zum Teil „frauenfreundlichen“ Wohlfahrtsstaat, der zunehmenden Institutionalisierung der „Frauenfrage“ und gleichzeitigen Zementierung der herrschenden Gleschlechterordnung einerseits sowie der im Zuge der Krise des Fordismus ausgelösten Krise des Wohlfahrtsstaates mit ihren „vergeschlechtlichten“ Konsequenzen andererseits erforderten ein differenziertes theoretisches Konzept, um das komplexe Verhältnis von Staat und Geschlecht neu zu erklären.  

Zentraler Blickpunkt dieser neueren Analysen ist mithin die theoretische Bestimmung der Geschlechtlichkeit des modernen Staates. Dieses komplexe Phänomen wurde in der bisherigen feministischen Forschung auf unterschiedliche Art und Weise in den Blick genommen. Mit Birgit Sauer lassen sich in diesem Zusammenhang vier verschiedene Ebenen von feministischen Staatsanalysen unterscheiden (vgl. Sauer 1998, S. 19; siehe auch Sauer 2001; 123f.):

Die Konstruktionsidee des modernen Staates

Etliche feministische Theoretikerinnen übten Kritik am liberalen Paradigma des Gesellschaftsvertrages und legten offen, dass dieser vermeintlich universelle Vertrag ein Vertrag unter Männern bzw. Brüdern ist und Frauen seit jeher aus der öffentlichen Sphäre ausschließt (vgl. etwa Pateman 1994). Dem Gesellschaftsvertrag liegt ein stets verdeckter Geschlechtervertrag zu Grunde. Die moderne gesellschafts-legitimierende bürgerliche Vertragsidee basiert somit auf geschlechtsspezifischen, androzentrischen Ausgrenzungen und Ausschließungen.

Die Konstituierung des modernen Nationalstaates

Diese feministischen Analysen zeigen auf, dass die historische Entstehung des Nationalstaates eng mit Krieg und Militär und damit zusammenhängend mit der Entstehung moderner Männlichkeitskonstruktionen verknüpft ist. Dies erklärt auch den Frauenausschluss aus der Konzeption der Staatsbürgerschaft. Es gilt hier vor allem, die Logik von Staatsbürgerrechten als eine maskulinistische zu analysieren.

Staat als (Re)Produzent der Geschlechterverhältnisse:

Etliche staatstheoretische feministische Arbeiten untersuchen verschiedene politische Bereiche (policies) im Hinblick auf geschlechtsspezifische Aspekte und Auswirkungen. Staatliche Politiken (staatliche Maßnahmen und Prozesse) werden hier mit Bezug auf ihre reproduzierende, aber auch modifizierende Auswirkungen auf die herrschende Geschlechterordnung erforscht.

Männlichkeit des Staatsapparates:

Hierzu zählt in erster Linie die von Eva Kreisky entwickelten Konzeption des „Staates als Männerbund“ (vgl. Kreisky 1995b). Sie verweist auf die „männliche“ Verfasstheit der staatlichen Institutionen und der staatlichen Bürokratie, da Frauen historisch betrachtet seit der Entstehung des modernen staatlichen Ordnung aus den zentralen politischen Institutionen und Entscheidungsebenen ausgeschlossen sind. Staatliche Institutionen stellen somit eine Kultur institutioneller Männlichkeit dar, die sich aber durchaus verändern kann. Der moderne Staat ist in zweierlei Hinsicht „männlich“: Zum einen werden staatliche Aufgaben und Ämter mehrheitlich von Männern wahrgenommen („nominale Männlichkeit“) und zum anderen repräsentiert und bevorzugt der Staat systematisch männliche Interessen und Lebensweisen („strukturelle“ Männlichkeit) (vgl. Sauer 1998; 20). Die im modernen Staat eingeschriebene „hegemoniale Männlichkeit“ (Connell 1990) verweist auf eine spezifische institutionelle Verfestigung sozialer Aushandlungsprozesse, die sich historisch und räumlich verändern können. 

Zur Kritik des Staates

So notwendig diese neueren feministischen Analysen zur Bestimmung der Geschlechtlichkeit des modernen Staates auch sind, so sehr verwundert es doch, dass auch diese Ansätze lediglich auf einer vorwiegend beschreibenden Ebene ausharren. Die Geschlechtlichkeit von Staatlichkeit wird auf der analytischen Ebene rein historisch und empirisch begründet. Feministische Staatstheoretikerinnen formulieren zwar eine kritische Theorie des männlichen Staates, eine grundsätzliche, radikale Kritik des Staates an sich bleibt jedoch nach wie vor ausständig. Die Existenz des Staates wird so als etwas Gegebenes, Selbstverständliches hingenommen und lediglich in seiner derzeitigen Gestalt kritisiert (vgl. dazu Holloway 1998; 15). Kritik müsste hingegen die Kategorie des Staates selbst angreifen. Den Staat also nicht versuchen zu „verstehen“, sondern zu „entfetischisieren, und damit aufzuheben“ (ebd.; 16). Eine solche „destruktive Theorie“ des Staates – wie der marxistische Theoretiker John Holloway es nennt - erfordert aber eine grundlegende Staatstheorie, die den Staat (u.a. im Hinblick auf seine Geschlechterdimension) nicht bloß beschreibt und historisch darstellt, sondern imstande ist, die Existenz des Staates an sich logisch zu begründen. Es geht also um die Frage, warum der Staat als besondere Form gesellschaftlicher Verhältnisse überhaupt existiert. Und daran anschließend, warum der Staat und die herrschende Geschlechterhierarchie bisher notwendig miteinander verwoben waren und sind. Es ist bezeichnend, dass sich feministische Theorie, die sich längst von der anfänglichen Kapitalismuskritik abgewendet hat, nicht um diese grundsätzlichen staatstheoretischen Fragen gekümmert hat. Aber erst durch eine Formbestimmung des modernen Staates ließe sich m.E. der systematische Zusammenhang von Staat, Kapital und Geschlecht theoretisch stringent nachweisen, ohne in eine personalisierende, verkürzte Argumentation zu verfallen.  

Notwendig wäre es, die bestehenden anti-patriarchalen Staatskonzepte mit gesellschaftstheoretischen Fragestellungen zu verbinden. Erst eine derartige Verbindung von feministischen und gesellschaftstheoretischen Ansätzen könnte den Weg ebnen zu einer umfassenden alle gesellschaftlichen Herrschaftsverhältnisse berücksichtigenden Kritik des modernen Staates und der derzeit stattfindenden gesellschaftlichen Veränderungsprozesse.

Der patriarchal-kapitalistische Staat

Im Anschluss wird ein analytisches Modell skizziert und vorgeschlagen, das die oben erwähnten theoretischen Zugänge zu verknüpfen versucht. Wie lässt sich eine dem modernen Staat immanente patriarchale Struktur begründen, ohne in eine verkürzte, funktionalistische Argumentationsweise zu verfallen? Um dieses theoretische Problem zu lösen, möchte ich auf das Staatskonzept von Joachim Hirsch zurückgreifen und versuchen, es aus feministischer Perspektive zu erweitern. Es geht mir dabei um die Entwicklung eines antipatriarchalen theoretischen Modells, das den Staat zwar als gesellschaftliches, widersprüchliches Verhältnis versteht, ihn aber gleichzeitig auch als strukturell patriarchal fasst. Gemäß Hirschs begrifflich-theoretischen Unterscheidung zwischen der „Form“ des Staates einerseits und den konkreten Staatsformationen bzw. Staatsapparaten andererseits möchte ich zwischen der „männlichen“ bzw. patriarchalen Form des Staates und den konkret-historischen „Geschlechterregimen“ bzw. „hegemonialen Männlichkeiten“ differenzieren. Was ist darunter zu verstehen? 

Ausgangspunkt der staatstheoretischen Überlegungen Hirschs bildet die werttheoretische Formanalyse des kapitalistischen Vergesellschaftungszusammenhangs. Hirsch versucht zuallererst eine Begründung zu liefern, warum in der kapitalistischen Gesellschaft das politische Gemeinwesen eine von der Ökonomie und Gesellschaft getrennte Form annimmt (vgl. Hirsch 1995; 18). Unter Bezugnahme auf die Marx’sche Wertformanalyse versucht er den Staat aus den grundlegenden Strukturen bzw. Formen der kapitalistischen sozialen Verhältnisse heraus zu begründen. Er setzt also seine Staatsbegründung im Gegensatz zu funktionalistischen Ansätzen nicht an der Analyse seiner konkreten Aufgaben und Funktionen an, sondern an seiner sozialen Form. Unter „sozialer Form“ versteht Hirsch Objekte, die den Menschen äußerlich und fremd gegenüberstehen und in denen ihr gesellschaftlicher Zusammenhang in einer nicht unmittelbar durchschaubaren Art und Weise zum Ausdruck kommt. Die gesellschaftlichen Beziehungen der Menschen müssen unter den bestehenden ökonomischen Bedingungen die Form von Objektbeziehungen annehmen. In einer durch arbeitsteilige Privatproduktion, Konkurrenz und von materiellen Klassenantagonismen geprägten Gesellschaft lässt sich Gesellschaftlichkeit eben nicht direkt, kollektiv und bewusst herstellen, sondern nur in verdinglichten sozialen Formen. Als die beiden grundlegenden sozialen Formen, in denen sich die Gesellschaftlichkeit der Menschen herstellt, bezeichnet er den Wert, der sich im Geld ausdrückt und die politische Form, welche sich in Gestalt eines von der Ökonomie getrennten Staates äußert (vgl. Hirsch 1995; 17).  

Die Wertform und die politische Form sind für Hirsch die zentralen sozialen Formen, welche die Reproduktion der kapitalistischen Gesellschaft trotz ihrer grundlegenden Antagonismen und Konflikten garantieren. Eine rein wertformbestimmte Reproduktion ist deshalb nicht möglich, weil dieser materielle Reproduktionszusammenhang strukturell krisenhaft ist: einerseits ist der Akkumulationsprozess des Kapitals von Krisenhaftigkeit gekennzeichnet, andererseits beruht er auf äußeren Bedingungen (Natur, nicht warenförmige soziale Beziehungen etc.), die er selbst nicht produzieren kann, zum Teil sogar zerstört. Diese inneren und äußeren Widersprüche der wertformbestimmten Regulation erzwingen eine auf die materielle Reproduktion, die Ordnung und den Erhalt der Gesellschaft insgesamt gerichtete, außerhalb des Verwertungsprozesses stehende politische Regulation: den Staat. Es kommt daher zu der für die kapitalistische Gesellschaftsformation charakteristischen Spaltung von „Politik“ und „Ökonomie“, von „Staat“ und „Gesellschaft“. „Staat“ und „Gesellschaft“ sind zwar formell getrennt, aber zugleich miteinander verbunden. Sie bilden gewissermaßen eine „widersprüchliche Einheit“ (Hirsch 1995; 22). Gerade in dieser Trennung und gleichzeitigen Verbindung von Politik und Ökonomie sieht Hirsch die Besonderheit der kapitalistischen Vergesellschaftungsweise liegen.  

Diese Trennung korrespondiert mit einer Teilung in zwei gesellschaftlichen Sphären in der bürgerlichen Gesellschaftsordnung: Öffentlichkeit und Privatheit. In der liberalen, bürgerlichen Theorie, aber auch in der marxistischen Theorie ist dabei gemeinhin die Unterscheidung zwischen „Markt“ bzw. „Ökonomie“ (privat) und „Staat“ bzw. politisches Handeln (öffentlich) gemeint. Feministische Theoretikerinnen richten ihren Blick jedoch auf eine zweite, oft vernachlässigte Ebene von Privatheit und meinen damit den Bereich der Familie, des Haushalts, der Intimsphäre. 2 Diese Bedeutung von Privatsphäre wird im patriarchal-kapitalistischen Vergesellschaftungsmodus Frauen zugeordnet. Während Frauen also die private, emotionale Sphäre zugeschrieben wird, ist die Politik, aber auch die Ökonomie männlich konzipiert. In der Folge betrachte ich Privatheit in dieser Bedeutung. 

Die Trennung Öffentlichkeit/Privatheit ist somit ein patriarchales Ordnungsmuster, das Macht- und Herrschaftsmechanismen festlegt. „Die Aufrechterhaltung einer fiktiven Scheidelinie zwischen Öffentlichkeit und Privatheit ist Reproduktionsbedingung für die Exklusion von Frauen aus der institutionellen Materialität des Staates, für die Herstellung exklusiver Männlichkeit in dieser Sphäre, aber auch für die paradoxe Integration von Frauen in das Staatsprojekt.“ (Sauer 1997; 47f., Herv. i. Orig.). 

Wichtig ist nun, dass diese Trennungen, die die politische Form ausmachen, nicht nur als fiktiv, illusorisch zu begreifen sind, sondern auch reale Wirksamkeit besitzen (Schein/Wirklichkeit). Natürlich kann sich das, was als „privat“ oder „öffentlich“ gilt, ständig verändern, da der Staat selbst die Definitionsmacht zur Festlegung dieser Trennlinie besitzt (vgl. Sauer 1998; 19). Die Grenzziehungen von öffentlich und privat sind historisch und kulturell durchaus veränderbar und verschiebbar. So z.B. wurde mit der Integration einst privater Bereiche (z.B. Kindererziehung) in den Sozialstaat die öffentliche Sphäre ausgedehnt. Andererseits bedeuten diese Grenzverschiebungen und Veränderungen im Verhältnis von öffentlich und privat aber keineswegs eine grundsätzliche Auflösung dieser strikten, imaginierten Trennung.  

Grundsätzlich gilt, dass die „Form“ des Staates auf der Trennlinie von öffentlich und privat beruht. Das heißt also, dass sich diese dem Konstrukt des Staates immanente Spaltung nicht einfach auflösen oder beseitigen lässt, wie dies einige feministische TheoretikerInnen hoffen (vgl. Connell 1990; 538; Sauer 1997; 47f.). Die Scheidelinie öffentlich/privat ist insofern real, als der Staat (seine Form also) selbst aus dieser Konzeption hervorgeht. Würde also die Trennung aufgehoben, gäbe es auch den Staat in seiner gegenwärtigen Form nicht mehr. 3  

Um mein Argument zu verdeutlichen: Ein „androgyner“ Staat ist meinem Verständnis nach deshalb nicht denkbar und möglich, weil der Staat in seiner Form auf einen patriarchalen Spaltungsmechanismus, d.h. die Sphärentrennung zwischen einer „männlich“ definierten, politisierten Öffentlichkeit und einer „weiblich“ definierten, entpolitisierten Privatheit, beruht. Diese Trennung stellt eine zentrale Struktur der patriarchal-kapitalistischen Vergesellschaftungsweise dar. 4 Da der bürgerliche Staat auf diesem Vergesellschaftungsmodus basiert und daraus resultiert, ist er von seiner inneren Struktur her nicht nur notwendig „kapitalistisch“, sondern immer auch „patriarchal“. Die Bestimmung des Staates als „patriarchal“ lässt sich demnach nicht trennen von seiner „kapitalistischen“ Struktur, denn diese selbst ist als „patriarchal“ zu begreifen. Die „patriarchale“ Verfasstheit des modernen Staates lässt sich also aus den grundlegenden Strukturen bzw. Formen der patriarchal-kapitalistischen sozialen Verhältnisse begründen.  

In anderen Worten: Ebenso wie der „Klassencharakter“ ist der „patriarchale“ bzw. „männliche“ Charakter des Staates demnach in seiner Form zu entziffern. Der geschlechtliche Charakter des Staates ergibt sich aus der „Strukturadäquanz“ zwischen den patriarchal-kapitalistischen gesellschaftlichen Verhältnissen und der politischen Herrschaftsform. In Anlehnung an Josef Esser ließe sich formulieren: Indem der Staat mit Hilfe seines Gewaltmonopols den patriarchal-kapitalistischen Produktions- und Verwertungsprozess absichert, sichert er zugleich den darin enthaltenen Klassen- und Geschlechterwiderspruch. (in Anlehnung an Esser 1985; 227) Der Staat ist in diesem Sinne keineswegs ein „Agent“ oder „Instrument“ der Männer, wie dies funktionalistische und personalisierende Ansätze behaupten. Die Männlichkeit oder Geschlechtlichkeit des Staates basiert vielmehr auf seiner grundlegenden Struktur bzw. Form. Das bedeutet, dass der moderne Staat männlichen Interessen und Lebensweisen strukturell entgegenkommt, Männer sozusagen indirekt bevorzugt werden. Der Staat kann daher patriarchale Verhältnisse nicht grundsätzlich in Frage stellen. 

Wie aber lassen sich nun Handlungsräume und -möglichkeiten von Frauen, die paradoxe Integration von Frauen in den Wohlfahrtsstaat sowie reale Veränderungen und Transformationen von Staatlichkeit und Geschlechterregimen anhand dieses theoretischen Bezugsrahmens erklären? Wie bereits oben erwähnt, unterscheide ich in Anlehnung an Hirsch zwischen der Form des Staates einerseits und konkreten Staatsapparaten und –projekten andererseits. Der Staat ist in seiner konkreten institutionellen, organisatorischen Gestalt ein Ausdruck sozialer Kräfteverhältnisse. Der konkrete Staat darf demnach nicht als einheitlicher, geschlossener Block begriffen werden, sondern als eine historisch-spezifische Institutionalisierung eines sozialen Verhältnisses zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Individuen.  

Aus feministischer Sicht kann der konkrete Staat somit verstanden werden als die „Institutionalisierung eines geschlechtlichen Herrschaftsverhältnisses, d.h. er ist Ausdruck des Geschlechterverhältnisses, und er organisiert das Geschlechterverhältnis“ (Sauer 1997; 48, Herv. i. Orig.; 1998; 20; siehe auch Pühl 1998; 25). Das soziale Kräfteverhältnis (zwischen den Geschlechtern) nimmt im System der politischen Institutionen, Apparate und Organisationen eine konkrete Gestalt an. Ein konkretes Staatsprojekt besteht mithin aus einem Geflecht von unterschiedlichen, relativ selbständigen und teilweise miteinander konkurrierenden Apparaten und Institutionen, die jeweils unterschiedliche Beziehungen zu diversen Gruppen herstellen können. Das bedeutet also, dass Geschlechterkonflikte auf dem Feld und in den Arenen des Staates ausgetragen werden. 

Die Beziehungen der Staatsapparate zu gesellschaftlichen Gruppen dürfen aber nicht als stabil und fix angesehen werden, da sie sich je nach Kräfteverhältnissen verändern können. Dies verweist auf die hohe Anpassungsfähigkeit des Staatsapparates (vgl. Hirsch 1995; 24). Bezogen auf die Geschlechterverhältnisse heißt das, dass sich historisch unterschiedliche „Geschlechterregime“ je nach vorherrschenden hegemonialen Geschlechterordnungen bzw. Männlichkeiten herausbilden können (vgl. dazu auch Pühl 1998; 25). Die patriarchale Gestalt eines konkreten Staatsprojektes verändert sich mit den unterschiedlichen historischen und räumlichen Gegebenheiten. Die Art und Weise wie sich der „männliche“ Charakter eines Staates konkret ausdrückt, kann daher je nach Land und Zeit variieren und bedarf daher gesonderter theoretischer und empirischer Untersuchungen. 5 Die konkrete Männlichkeit eines bestimmten Staates wird also selbst permanent neu konstruiert und inszeniert. Diese historisch-spezifische Sichtweise kann den z.T. durchaus positiven Veränderungen im Verhältnis von Geschlecht und Staat gerecht werden. Der konkrete Staat ist insofern nicht ein für alle Mal als einheitlich „patriarchal“ oder „männlich“ definierbar (vgl. Sauer 1997; 47; siehe auch Demirovic/Pühl 1997; 227). Vielmehr können sich seine Geschlechterpolitik sowie die Geschlechtlichkeit seiner Institutionen stets verändern. Der konkrete Staatsapparat darf jedoch keinesfalls mit der bereits beschriebenen „Staatsform“ bzw. der „politischen Form“ verwechselt werden.

Allgemein bleibt daher festzuhalten: Der moderne Staat kann patriarchale Verhältnisse zwar modifizieren, jedoch gemäß seiner Formbestimmtheit nicht grundsätzlich auflösen. Ziel kritisch-feministischer Theorie muss es daher sein, – um mit John Holloway zu sprechen – den patriarchal-kapitalistischen Staat nicht „zu verstehen, sondern ihn zu entfetischisieren und damit aufzuheben.“ (Holloway 1998; 16) 

Literatur:

Connell, Robert W. (1990): „The state, gender, and sexual politics. Theory and appraisal“, in: Theory and Society, H. 19, S. 507-544.

Demirovic, Alex/Pühl, Katharina (1997): „Identitätspolitik und die Transformation von Staatlichkeit: Geschlechterverhältnisse und Staat als komplexe materielle Relation“, in: Eva Kreisky/ Birgit Sauer (Hg.): Geschlechterverhältnisse im Kontext politischer Transformation, PVS, Sonderheft 28, Opladen/Wiesbaden, S. 220-240.

Esser, Josef (1985): Staat und Markt; in: Fetscher, Iring/Münkler, Herfried (Hg.): Politikwissenschaft. Begriffe - Analysen - Theorien. Ein Grundkurs, Reinbek bei Hamburg, S. 201-244.

Genetti, Evi (1998): Die GeschlechterGrenze des bürgerlichen Staates. Zur Kritik der Geschlechtergleichheit im Wohlfahrtsstaat, Wien (Diplomarbeit)

Hardt, Michael/Negri, Antonio 2002: Empire. Die neue Weltordnung, Frankfurt/NY.

Hirsch, Joachim (1995): Der nationale Wettbewerbsstaat. Staat, Demokratie und Politik im globalen Kapitalismus, Berlin.

Hirsch, Joachim (1998): Vom Sicherheitsstaat zum nationalen Wettbewerbsstaat, Berlin.

Hirsch, Joachim (2001): Die Internationalisierung des Staates. Anmerkungen zu einigen aktuellen Fragen der Staatstheorie; in: Hirsch, J./Jessop, B./Poulantzas, N.: Die Zukunft des Staates, Hamburg, S. 101-138.

Holloway, John (1998): Kritik und Sozialwissenschaften; in: Görg, Christoph/Roth, Roland (Hg.) 1998: Kein Staat zu machen. Zur Kritik der Sozialwissenschaften, Münster, S. 14-19.

Jessop, Bob (1994): „Veränderte Staatlichkeit. Veränderungen von Staatlichkeit und Staatsprojekten“, in: Dieter Grimm (Hg.): Staatsaufgaben, Baden-Baden, S. 43-73.

Jessop, Bob (1997): Nationalstaat, Globalisierung, Gender; in: Kreisky, Eva/Sauer, Birgit (Hg.): Geschlechterverhältnisse im Kontext politischer Transformation, PVS, Sonderheft 28, Opladen/Wiesbaden, S. 262-292.

Kreisky, Eva (1995a): „Der Staat ohne Geschlecht? Ansätze feministischer Staatskritik und feministischer Staatserklärung“, in: dies./ B. Sauer (Hg.): Feministische Standpunkte in der Politikwissenschaft. Eine Einführung, Frankfurt/Main, S. 203-222.

Kreisky, Eva (1995b): „Der Stoff, aus dem die Staaten sind. Zur männerbündischen Fundierung politischer Ordnung“, in: Regina Becker-Schmidt/ Gudrun-Axeli Knapp (Hg.): Das Geschlechterverhältnis als Gegenstand der Sozialwissenschaften, Frankfurt/New York, S. 85-124.

Pateman, Carole (1994): „Der Geschlechtervertrag“ [1988], in: Erna Appelt/Gerda Neyer (Hg.): Feministische Politikwissenschaft, Wien, S. 73-95.

Pirker, Peter (1999): Zu einem analytischen Begriff des Politischen. Neoliberalismuskritik, Hannah Arendt und der Triumph der Bürgergesellschaft, Wien, (Diplomarbeit).

Pühl, Katharina (1998): Staat und Geschlecht. Bausteine einer Analyseperspektive; Vortrag bei der Tagung „Europa zwischen Integration und Ausschluß“, Universität Wien, 5.-7. Juni 1998, unveröffentlichtes Manuskript.

Sauer, Birgit (1997): „Die Magd der Industriegesellschaft“. Anmerkungen zur Geschlechtsblindheit von Staatstheorien; in: Kerchner, Brigitte/Wilde, Gabriele (Hg.): Staat und Privatheit, Opladen, S. 29-53.

Sauer, Birgit (1998): „Antipatriarchale Staatskonzepte. Plädoyer für Unzeitgemäßes“, in: Juridikum. Zeitschrift im Rechtsstaat, Nr. 1, S. 18-21.

Sauer, Birgit (2001): Die Asche des Souveräns. Staat und Demokratie in der Geschlechterdemokratie, Frankfurt/New York. 

Anmerkungen:

1 Eine ausführliche Darstellung dieser Konzepte findet sich in Genetti 1998; 54ff.

2 Siehe dazu etwa Sabine Lang (1995): Öffentlichkeit und Geschlechterverhältnis. Überlegungen zu einer Politologie der öffentlichen Sphäre; in: Kreisky, Eva/Sauer, Birgit (Hg.): Feministische Standpunkte in der Politikwissenschaft. Eine Einführung, Frankfurt/Main, S. 83-121.

3 Auch Connell konstatiert: „In one sense that seems to imply an end to the state as such, which is founded on such a distinction.“ (Connell 1990; 538)

4 Siehe dazu meine Ausführungen in Genetti 1998; 95ff.

5 Das Konzept der Geschlechterregime, das die Geschlechterspezifik verschiedener Wohlfahrtsregime empirisch untersucht, bezieht sich auf diese Ebene der Staatsanalyse. Siehe dazu exemplarisch den Sammelband von Sainsbury, Diane (Hg.) (1996): Gendering Welfare States, London/Thousand Oaks/New Delhi, 2. Aufl.

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